Regelwerk, Allgemeines |
Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. Juni 1999
(GVBl. 1999 S. 215;::07.07.2004 S. 275)
Gl.-Nr.: B703-0-1
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der für die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Stellen (Vergabeprüfstellen und Vergabekammern). Sie ist anzuwenden bei der Auftragsvergabe durch die in § 98 GWB genannten Auftraggeber mit Sitz in Schleswig-Holstein.
(2) Diese Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn
§ 2 Vergabeprüfstellen
(1) Die Überprüfung von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen sowie eine dabei erforderliche Beratung und Streitschlichtung ist Aufgabe von Vergabeprüfstellen in folgenden Behörden:
Die Einzelheiten der Organisation der Vergabeprüfstellen innerhalb der Landesbehörden regeln diese im Rahmen ihrer Organisationshoheit.
(2) Im Rahmen der Ermächtigung zur Einrichtung und Organisation der Überprüfungsbehörden wird das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ermächtigt, Vergabeprüfstellen oberster Landesbehörden mit deren Einvernehmen durch Verordnung zusammenzulegen.
§ 3 Vergabekammern
(1) Beim Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr werden Vergabekammern in der erforderlichen Anzahl und eine Geschäftsstelle eingerichtet.
Für diese Vergabekammern benennen alle Ministerien Bedienstete, solange nicht bei ihnen selbst eine oder mehrere Vergabekammern eingerichtet sind. Die Zahl der von den Ministerien zu entsendenden Bediensteten richtet sich nach der Zahl der aus ihren Bereichen stammenden Überprüfungsfälle.
(2) Es können auch Bedienstete des Bundes oder der Länder, mit denen eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 geschlossen wird, bestellt werden.
§ 4 Besetzung der Vergabekammern
(1) Das vorsitzende Mitglied und die hauptamtlich beisitzenden Mitglieder der Vergabekammer sollen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst und gründlichen Kenntnissen des Vergabewesens oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Ein Mitglied, in der Regel das vorsitzende Mitglied, muss die Befähigung zum Richteramt haben. Als hauptamtlich beisitzende Mitglieder können auch Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte bestellt werden, wenn diese vertiefte und umfassende Kenntnisse des Vergabewesens und des vergaberechtlichen Rechtsschutzes durch mehrjährige entsprechende Tätigkeit nachweisen können.
(2) Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sollen neben gründlichen Kenntnissen auch praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens haben. Sie werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Wirtschaft bestellt.
(3) Organisation und Besetzung der Vergabekammern regelt jedes Ministerium, bei dem eine Vergabekammer eingerichtet wird. Das gleiche gilt für die Führung der Dienstaufsicht und für die Genehmigung der von der Vergabekammer zu beschließenden Geschäftsordnung.
§ 5 Übergangsregelung
Überprüfungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, werden nach bis dahin geltendem Recht beendet.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 24. März 1994 (GVOBl. Schl.-H., S.304), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) außer Kraft.
(Stand: 29.12.2011)
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