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LVwG - Landesverwaltungsgesetz
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 2. Juni 1992
(GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 243; 11.3.1993, S.128; 30.11.1994 S. 527; 9.12.1994, S. 536; 12.12.1995, S.484; 24.10.1996 S. 652; 23.1.1998, S. 37; 16.6.1998, S. 210; 11.12.1998 S. 370, ber. 1999 S. 18; 01.12.1999 S. 468; 18.06.2001 S. 81; 19.10.2001 S. 166; 25.06.2002 S. 126; 09.07.2003 S. 320; 16.09.2003 S. 503; 16.12.2003 S. 667; 11.12.2003 S. 697; 07.06.2004 S. 148; 15.06.2004 S. 153; 01.02.2005 S. 21, 57 05;15.02.05 S. 168 05a; 15.12.2005 S. 542 05b; 15.03.2006 S. 52 06; 13.04.2007 S. 234 Art.1 07; 13.04.2007 S. 234 Art. 3 07a; 15.06.2008 S. 292 08; 12.12.2008 S. 693; 26.03.2009 S. 93 09; 07.07.2009 S. 398 09a; 17.09.2009.S. 573 09b; 24.09.2009 S. 633 09c; 09.03.2010 S. 356 10;::17.12.2010 S. 789 10a)
Gl.-Nr.: 20-1
Einleitende Vorschrift
§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Träger der öffentlichen Verwaltung im Lande Schleswig-Holstein. Das Gesetz gilt auch für die Organisation der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie nicht durch besondere Gesetze geregelt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organisation und die Tätigkeit des Bundes sowie der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände und Einrichtungen im Lande Schleswig-Holstein.
Erster Teil
Verwaltungsorganisation
Abschnitt I
Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Träger der öffentlichen Verwaltung
(1) Träger der öffentlichen Verwaltung sind
das Land,
die Gemeinden,
die Kreise und
die Ämter.
(2) Träger einzelner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind ferner die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(3) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind Träger der öffentlichen Verwaltung für die ihnen übertragenen Aufgaben.
§ 3 Behörden
(1) Die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wird für die Träger der öffentlichen Verwaltung durch Behörden wahrgenommen.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt.
Unterabschnitt 2
Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter
§ 4 Landesbehörden
Landesbehörden sind oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden und untere Landesbehörden.
§ 5 Oberste Landesbehörden 09b
(1) Oberste Landesbehörden sind
die Landesregierung,
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,
die Ministerien sowie
der Landesrechnungshof.
Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, sind auch sie oberste Landesbehörden.
(2) Zur Entlastung der obersten Landesbehörden von Verwaltungsarbeit können Ämter gebildet werden, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind, aber Bestandteile der obersten Landesbehörden bleiben. Diese Ämter müssen aus ihrer Behördenbezeichnung die oberste Landesbehörde erkennen lassen, der sie zugeordnet sind.
§ 6 Landesoberbehörden
(1) Landesoberbehörden sind Landesbehörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, soweit sie nicht nach einer Rechtsvorschrift untere Landesbehörden sind.
(2) Landesoberbehörden sollen als Landesamt bezeichnet werden.
§ 7 Untere Landesbehörden
Untere Landesbehörden sind Landesbehörden, die
§ 8 Errichtung und Auflösung von Landesbehörden
(1) Die Errichtung von Landesbehörden und die Auflösung nicht durch Gesetz errichteter Landesbehörden regelt die Landesregierung durch Verordnung. Sie kann diese Befugnis hinsichtlich der Errichtung und Auflösung unterer Landesbehörden auf andere oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Die Verordnung muß die Art der Behörde (§ 4), ihre Bezeichnung und ihren Bezirk (§ 29) bestimmen; sie soll ferner die sachliche Zuständigkeit regeln.
§ 9 Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund
Verträge mit anderen Ländern oder mit dem Bund über die Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch gemeinsame Behörden oder Behörden der anderen Vertragspartner bedürfen der Zustimmung in der Form eines Landesgesetzes.
§ 10 Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden
(Stand: 11.04.2012)
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