Regelwerk |
(SJVollzSichG) - Saarländisches Justizvollzugssicherungsgesetz
- Saarland -
Vom 01. Juli 2009
(ABl. N. 30 vom 30.07.2009 S. 1219)
Der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten ist untersagt. Für Einrichtungen, die der Unterbringung von Freigängern dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 2 Störung des Mobilfunkverkehrs
Die Justizvollzugsanstalten dürfen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betreiben, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.
§ 3 Eingrenzung auf das Anstaltsgelände
Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.
§ 4 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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ENDE |
(Stand: 29.12.2011)
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