Regelwerk

(SJVollzSichG) - Saarländisches Justizvollzugssicherungsgesetz
- Saarland -

Vom 01. Juli 2009
(ABl. N. 30 vom 30.07.2009 S. 1219)




§ 1 Verbot des Mobilfunks

Der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten ist untersagt. Für Einrichtungen, die der Unterbringung von Freigängern dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 2 Störung des Mobilfunkverkehrs

Die Justizvollzugsanstalten dürfen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betreiben, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.

§ 3 Eingrenzung auf das Anstaltsgelände

Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 29.12.2011)

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