Regelwerk, Allgemeines- UVP, Immissionsschutz

Verordnung über Zuständigkeiten gemäß § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Saarland -  

Vom 30. Juli 2003
(AmtsBl. Nr. 32 vom 7.8.2003 S. 2146, ber. S. 2570)


  Auf Grund

  verordnet die Landesregierung

  zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914):

  § 1 Zuständige Behörde

  (1) Zuständige Behörde im Sinne von § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist

  1. das Ministerium für Wirtschaft für Vorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 19.4, 19.5 und 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  2. das Ministerium für Umwelt für Vorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 19.6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
  3. das Landesamt für Umweltschutz für Vorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 19.3, 19.8 und 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

  (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die jeweils nach Absatz 1 für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde.

  § 2 In-Kraft-Treten

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