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ThürGastG - Thüringer Gaststättengesetz
-Thüringen -
Vom 9. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 11 vom 17.10.2008 S. 367;::08.07.2009 S. 592 09)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gaststättengewerbe, Zuständigkeit
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, mit Ausnahme der §§ 2 und 3, auch auf Vereine und Gesellschaften entsprechende Anwendung, die dem Geltungsbereich des Absatzes 1 unterfallen, aber kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine und Gesellschaften.
(3) Zuständige Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Gewerbebehörden nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattende Anzeige der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Eröffnung des Betriebs zu erstatten. Über die Anzeige hinaus ist der zuständigen Behörde binnen gleicher Frist die Art der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke anzuzeigen.
(2) Gleichzeitig mit der Anzeige nach Absatz 1 hat der Anzeigende nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten drei Monate ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Behörde beantragt hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
(3) Können die Nachweise gemäß Absatz 2 nicht erbracht werden, weil der Gewerbetreibende nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet ist, hat er einen Nachweis seines Wohnsitzlandes zu erbringen, dass ihm die Tätigkeit als Gastwirt nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, dass gegen ihn kein Konkursverfahren eröffnet ist sowie gegen ihn keine Vorstrafen vorliegen.
(4) Die zuständige Behörde hat Anzeigen nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde, jeweils ohne die Daten zu den Feldnummern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anzeige zu übermitteln.
(5) Absatz 2 gilt nicht für
(6) Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 3 Zuverlässigkeitsprüfung
Die zuständige Behörde hat unverzüglich nach Vorliegen aller Unterlagen nach § 2 Abs. 1 und 2 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden von Amts wegen zu überprüfen. Das gilt nicht für Betriebe nach § 2 Abs. 5.
§ 4 Auskunft und Nachschau
(1) Der Inhaber eines Gaststättenbetriebes, sein Stellvertreter oder mit der Leitung beauftragte Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, die für den Betrieb genutzten Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers des Gaststättenbetriebes zu Zeiten des gewöhnlichen Betriebes zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber des Gaststättenbetriebes hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 5 Sperrzeiten
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen und ähnliche Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung beginnt um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In den Nächten zum 1. Januar, zum Freitag, Samstag, Sonntag, Montag und Dienstag vor Aschermittwoch sowie zum 1. Mai und 3. Oktober ist die Sperrzeit aufgehoben.
(2) Die Sperrzeit beginnt für
Die Sperrzeit endet für die in Satz 1 genannten Veranstaltungen um 6.00 Uhr.
(Stand: 22.05.2012)
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