Regelwerk, Allgemeines

Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge
- Thüringen -

Vom 22. Juni 2004
(StAnz. Nr. 28 vom 12.07.2004 S. 1737;::09.02.2006 S. 490 06)



Im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur folgende Richtlinie:

1 Anzuwendende Vorschriften

Das Vergaberecht ist durch eine Zweiteilung gekennzeichnet; die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EG-Schwellenwerte, die bundesgesetzlich geregelt ist, und die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte, die haushaltsrechtlich bzw. landesrechtlich geregelt ist. Diesem Umstand tragen die Verdingungsordnungen durch die Einteilung in verschiedene Abschnitte Rechnung.

Aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 168), die am 15. Februar 2003 in Kraft trat, sind bei Vergaben öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EG-Schwellenwerte die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ( VOB) Teil a in ihrer Neufassung vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202 a vom 29. Oktober 2002) und der Abschnitte 2 bis 4 der Verdingungsordnung für Leistungen ( VOL) Teil a in ihrer Neufassung vom 17. September 2002 (BAnz. Nr. 216 a vom 20. November 2002) sowie die Bestimmungen der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) vom 26. August 2002 (BAnz. Nr. 203 a vom 30. Oktober 2002) anzuwenden.

1.1 Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EG-Schwellenwerte

Ab Erreichen der EG-Schwellenwerte sind somit als unmittelbar geltendes Recht zu beachten,

Die EG-Schwellenwerte sind der Vergabeverordnung zu entnehmen.

1.2 Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte, haushaltsrechtliche Regelungen

Auf Grund von § 55 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in ihrer jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHVO -) vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 181) in ihrer jeweils geltenden Fassung haben

anzuwenden.

2 Ergänzende Bestimmungen

2.1 Förderung von Innovation, Umweltverträglichkeit und Energieeinsparung

Alle öffentlichen Auftraggeber werden gebeten, bei ihren Ausschreibungen und Auftragsvergaben innovativen Gesichtspunkten sowie den Belangen der Umweltverträglichkeit als auch der Energieeinsparung besonderes Gewicht beizumessen.

Hierbei sollen die in der VOB/a und VOL/a enthaltenen Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden, um den Anbietern innovativer und umweltfreundlicher Produkte den Marktzutritt zu erleichtern.

Nebenangebote/Änderungsvorschläge (vgl. § 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/a § 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A) sollen daher nicht ausgeschlossen werden.

2.2 Auftragsberatung Thüringen  06

Beratungsstellen für das Öffentliche Auftragswesen in Thüringen sind die Thüringer Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Sie haben im Gesamtinteresse einer freien Wirtschaft die angemessene Beteiligung der Unternehmen aus Industrie, Handel und Handwerk des Freistaats Thüringen an öffentlichen Aufträgen zu fördern. Die zentrale Stelle für die Zubenennung der Auftragsberatung Thüringen ist die Industrie- und Handelskammer Erfurt (IHK Erfurt). Diese benennt auf Anforderung den öffentlichen Auftraggebern geeignete Bewerber bei einem Auftragswert über 5.000,00 Euro.

Dabei ist auf eine angemessene Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die Berücksichtigung der durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften bevorzugten Bewerber, auf regionale Streuung im Freistaat Thüringen und auf einen Wechsel des Bewerberkreises zu achten.

Die IHK Erfurt darf nur fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber benennen. Die Firmenvorschläge dürfen nicht von der Zugehörigkeit der Firmen zu Organisationen oder zu Verbänden der gewerblichen Wirtschaft abhängig gemacht werden. Die IHK Erfurt darf keine Aufschlüsse geben über Vorgänge, die nach Natur der Sache Vertraulichkeit oder Geheimhaltung erfordern.

Für die öffentlichen Auftraggeber erfolgt die Zubenennung kostenfrei.

2.3 VOB/VOL-Beschwerdestelle

2.3.1 Nachprüfung öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EG-Schwellenwerte

Für öffentliche Aufträge, die aufgrund des Erreichens der EG-Schwellenwerte europaweit auszuschreiben sind, richtet sich das Nachprüfungsverfahren nach

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