Regelwerk

ThürAGVwGO - Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Thüringen -

Vom 15. Dezember 1992
(GVBl. S. 576; 29.09.1998 S. 288; 18.12.2002 S. 480; 30.11.2011 S. 490 11;::21.12.2011 S. 531 11a)



§ 1 Errichtung, Namen und Bezirke der Gerichte

(1) In Thüringen werden drei Verwaltungsgerichte und ein Oberverwaltungsgericht errichtet.

(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Gera, Meiningen und Weimar. Sie führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben. Der jeweilige Verwaltungsgerichtsbezirk ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(3) Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Weimar. Es führt die Bezeichnung "Thüringer Oberverwaltungsgericht".

(4) Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das für die Organisation der Gerichte zuständige Ministerium.

§ 2 Dienstaufsicht

Die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstehen der Dienstaufsicht des für die Organisation der Gerichte zuständigen Ministeriums.

§ 3 Urkundsbeamte

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Justizdienstes bei den Verwaltungsgerichten und bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht.

(2) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können bei Bedarf Angestellte der Verwaltungsgerichte und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts widerruflich beauftragt werden.

§ 4 Zuständigkeit in Normenkontrollverfahren 11a

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.

§ 5 Zuständigkeiten des Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug 11a

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 der VwGO betreffen.

§ 6 Sachgebietszuweisungen 11a

(1) Im ersten Rechtszug ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 3 das Verwaltungsgericht Meiningen zuständig für

  1. Verfahren aus dem Bereich des Personalvertretungsrechts und für die den Verwaltungsgerichten übertragenen disziplinarrechtlichen Streitigkeiten,
  2. berufsgerichtliche Verfahren nach dem Heilberufegesetz,
  3. Streitigkeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

(2) Im ersten Rechtszug ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 3 das Verwaltungsgericht Gera zuständig für Streitigkeiten nach dem Recht der offenen Vermögensfragen (Rückübertragungsrecht, Investitionsrecht, Vermögenszuordnungsrecht, Treuhandrecht, Entschädigungsrecht und Ausgleichsleistungsrecht).

(3) Die Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und dem Ausländergesetz richtet sich nach der von dem für die Organisation der Gerichte zuständigen Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung.

§ 7 Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände

In Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände erlässt den Widerspruchsbescheid die Aufsichtsbehörde.

§ 8 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen 11a

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 7 der VwGO gilt entsprechend.

§ 8a Verwaltungsakte der Polizei

Ein Vorverfahren nach § 68 der VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der Polizei im Sinne von § 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1998 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8b Verwaltungsakte der unteren Jagd- und Fischereibehörden

Ein Vorverfahren nach § 68 der VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der unteren Jagdbehörden im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 25. August 1999 (GVBl. S. 469) in der jeweils geltenden Fassung sowie gegen Verwaltungsakte der unteren Fischereibehörden im Sinne des § 45 Nr. 3 des Thüringer Fischereigesetzes in der Fassung vom 25. August 1999 (GVBl. S. 501) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8c Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufsichtsbehörde fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Klagen sind unmittelbar gegen die Aufsichtsbehörde selbst zu richten.

§ 9 Ausschluss des Vorverfahrens 11a

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesverwaltungsamt den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt nicht für

  1. die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
  2. beamtenrechtliche Entscheidungen,
  3. die Bereiche Integrationsamt und Kriegsopferfürsorge,
  4. Verfahren nach dem Beruß ichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625) in der jeweils geltenden Fassung und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. den Bereich der Krankenhausförderung,
  6. den Bereich der Berufe des Gesundheitswesens und

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