Regelwerk, Allgemeines, Abgaben/Steuern


KraftStDV - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

Vom 26. September 2002
(BGBl. I Nr. 71 vom 04.10.2002 S. 3856; 21.06.2005 S. 1818; 24.3.2007 356 07; 17.08.2007 S. 1958 07a; 20.12.2007 S. 3150 07b;::29.05.2009 S. 1170 09)
Gl.-Nr.: 611-17-2



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Örtliche Zuständigkeit 09

(1) Örtlich zuständig ist

  1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;
  2. bei ausländischen Fahrzeugen
    1. zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
    2. im Übrigen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird;
  3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 des Gesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Mitwirkung der Zollbehörden 09

Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden die Amtshilfe der Zollstellen an der Grenze und der von den Bundesfinanzdirektionen bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.

Abschnitt 2
Inländische Fahrzeuge

§ 3 Steuererklärung

(1) Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,

  1. wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll,
  2. wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben hat,
  3. wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.

Die Steuererklärung kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.

(2) Steuererklärung nach Absatz 1 ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt.

(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht

  1. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist,
  2. bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren (§ 9) unterliegen,
  3. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.

§ 4 Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes 07a 09

Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Antrag bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu stellen. Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben.

§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden 07 07b 09

(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.

(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der Steuererklärung, bescheinigt, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, und übersendet die Steuererklärung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde.
  2. - aufgehoben -
  3. Die Zulassungsbehörde teilt der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde mit,
    1. wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, den Tag, an dem dies im Fahrzeugschein vermerkt und das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen Eintragung und Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen;
    2. wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug veräußert wird, den Tag, an dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige eingegangen ist, sowie den Tag, an dem der neue Fahrzeugschein dem Erwerber ausgehändigt worden ist, die Anschrift des Erwerbers und gegebenenfalls das neue amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs;
    3. wenn das amtliche Kennzeichen geändert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen, bei der Standortverlegung außerdem die neue Anschrift des Halters und die übrigen für die Besteuerung notwendigen Angaben;
    4. wenn der Standort ohne Änderung des amtlichen Kennzeichens verlegt wird, die neue Anschrift des Halters;
    5. wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erstmals ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
    6. wenn in den Fällen des § 10

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