Regelwerk, Allgemeines, Abgaben/Steuern
KraftStDV - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 26. September 2002
(BGBl. I Nr. 71 vom 04.10.2002 S. 3856; 21.06.2005 S. 1818; 24.3.2007 356 07; 17.08.2007 S. 1958 07a; 20.12.2007 S. 3150 07b;::29.05.2009 S. 1170 09)
Gl.-Nr.: 611-17-2
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Örtlich zuständig ist
(2) Landesrechtliche Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 des Gesetzes bleiben unberührt.
§ 2 Mitwirkung der Zollbehörden 09
Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden die Amtshilfe der Zollstellen an der Grenze und der von den Bundesfinanzdirektionen bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.
Abschnitt 2
Inländische Fahrzeuge
§ 3 Steuererklärung
(1) Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,
Die Steuererklärung kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.
(2) Steuererklärung nach Absatz 1 ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt.
(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht
§ 4 Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes 07a 09
Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Antrag bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu stellen. Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben.
§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden 07 07b 09
(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.
(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(Stand: 01.02.2012)
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