Regelwerk

KStG - Körperschaftsteuergesetz

Vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I Nr. 75 vom 24.10.2002 S. 4144; 16.05.2003 S. 660 03; 15.08.2003 S. 1657; 15.12.2003 S. 2645 03a; 22.12.2003 S. 2840 03b; 29.12.2003 S. 3076 03c; 02.12.2004 S. 3112 04; 09.12.2004 S. 3242 04a; S. 3310 04b; 15.12.2004 S. 3416 04c; 19.07.2006 S. 1652 06d; 17.11.2006 S. 2606 06e; 07.12.2006 S. 2782 06f; 13.12.2006 S. 2878 06g; 14.08.2007 S. 1912 07; 10.10.2007 S. 2332 07a; 20.12.2007 S. 3150 07b; 12.08.2008 S. 1672 08; 19.12.2008 S. 2794 08a; 20.12.2008 S.2850 08b; 17.03.2009 S. 550 09; 20.04.2009 S. 774 09a; 16.07.2009 S. 1959 09b; 29.07.2009 S. 2302 09c; 22.12.2009 S. 3950 09d; 08.04.2010 S. 386 10; 08.12.2010 S. 1768 10a; 22.06.2011 S. 1126 11; 01.11.2011 2131 11a;::07.12.2011 S. 2592 11b)
Gl.-Nr.: 611-4-4



Erster Teil
Steuerpflicht

§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht 04b 06f 07b

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

  1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
  2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
  3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
  4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
  5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
  6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.

§ 2 Beschränkte Steuerpflicht 03a 07

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind

  1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;
  2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; inländische Einkünfte sind auch
    1. die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland einem anderen überlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzugeben hat,
    2. die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gewährt werden, soweit Gegenstand des Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind, und
    3. die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten.

§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden

(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.

§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts 08a

(1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

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(Stand: 01.02.2012)

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