zu Artikel 5

Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften
StÄndG 2003 - Steueränderungsgesetz 2003

Vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 62 vom 19.12.2003 S. 2645)


Artikel 6
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999

 Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in der Fassung derBekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308), zuletzt geändertdurch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angaben zu den §§ 41 bis 42 werden wie folgt gefasst:

  "§§ 41 bis 42 (weggefallen)".

  b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

  "§ 50 (weggefallen)".

  2. § 31 wird wie folgt gefasst:

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§ 31 Angaben in der Rechnung

 (1) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes erforderlichen Angabenkönnen in anderen Unterlagen enthalten sein, sofern eine leichteNachprüfbarkeit der Angaben gewährleistet ist. Auf der Rechnungmuß angegeben sein, welche anderen Unterlagen ergänzende Angaben enthalten. Diese Angaben müssen eindeutig sein.

 (2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes istgenügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungder Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellenlassen. Das gleiche gilt für die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 desGesetzes vorgeschriebene Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers.

 (3) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzesvorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlenoder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder inanderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderenUnterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.

 (4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 1Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

"§ 31 Angaben in der Rechnung

 (1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich dienach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben.In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallendeSteuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumentezu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs.4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.

 (2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes istgenügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungender Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.

 (3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzesvorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlenoder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder inanderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderenUnterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.

 (4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

  (5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn

  1. sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder
  2. Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.

 Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument,das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermitteltwerden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes." 

  3. § 32 wird wie folgt gefasst:

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§ 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen

 In einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, dieverschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte undSteuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetragdurch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben,so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.

 "§ 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen

 Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, dieverschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinenautomatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist derAusweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird."

  4. § 33 wird wie folgt gefasst:

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§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge

 Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers;
  2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
  3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe;
  4. den Steuersatz.

 Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne des § 13b des Gesetzes.

 "§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge

 Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und

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