Regelwerk

UIGKostV - Umweltinformationskostenverordnung
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes *

Fassung vom 23. August 2001
(BGBl. I Nr. 45 vom 31.08.2001 S. 2247; 22.12.2004 S. 3704 04;)



  § 1 Kosten 04

  (1) Für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis.

  (2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Kostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.

  (3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Kostenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.

  § 2 Befreiung und Ermäßigung

  Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

  § 3 Rücknahme von Anträgen 04

  Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Kosten erhoben.

  § 4 (Inkrafttreten)

   

  .

Kostenverzeichnis  04 Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

  A. Gebühren

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro
1. Auskünfte  
1.1 - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten gebührenfrei
1.2 - Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten bis 250
1.3 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben. bis 500
2. Herausgabe  
2.1 - Herausgabe von Duplikaten bis 125
2.2 - Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. bis 500
3. Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten gebührenfrei
4. Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes gebührenfrei
5. Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes gebührenfrei

   B. Auslagen

Nr. Auslagentatbestand Auslagenbetrag in Euro
1. Herstellung von Duplikaten  
1.1 - je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,10
1.2 - je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,15
1.3 - Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,25
2. Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
3. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe.

 

  *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. EG Nr. L 158 S. 56).

ENDE

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