Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (3)
Artikel 5
Änderung der Verordnung über des Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603), wird wie folgt geändert;
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst
| alt | neu |
| Voraussichtliche Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben | "Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben". |
b) Die Angabe zu § 4d wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Angabe zur Wärmenutzung | "Angaben zur Energieeffizienz". |
c) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst: "Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung".
| alt | neu |
| Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung | Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-pflichtige Anlage) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist diese jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren. | "Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren." |
b) In Absatz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist für UVP-pflichtige Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen, wenn die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann; | "Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann;". |
3. § 1a wird nach den Wörtern "einer UVP-pflichtigen Anlage auf" wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
2. Kultur- und sonstige Sachgüter. |
"Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern." |
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" durch' die Wörter "voraussichtlich beizubringende Unterlagen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese mit ihm über die Beratung nach § 2 Abs. 2 hinaus entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie Sachverständige und Dritte, insbesondere Standort- und Nachbargemeinden, hinzuziehen. Die Genehmigungsbehörde soll den Träger des Vorhabens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und Umfang der nach den §§ 3 bis 4e voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten. Verfügt die Genehmigungsbehörde über Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 4 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlich sind, soll sie den Träger des Vorhabens darauf hinweisen und ihm die Unterlagen zur Verfügung steilen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Der Träger des Vorhabens kann gegenüber der Genehmigungsbehörde auf eine Unterrichtung verzichten. |
(Stand: 25.04.2012)
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