Regelwerk |
AgNwV - Agentennachweisverordnung
Verordnung über Art, Umfang und Form der erforderlichen Nachweise im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Vom 15. Oktober 2009
(BGBl. I Nr. 70 vom 20.10.2009 S. 3641)
Auf Grund des § 19 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Verbände der Zahlungsinstitute:
§ 1 Nachweise
(1) Als Nachweis über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung eines Agenten hat ein Zahlungsinstitut für die Zwecke des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens einzuholen:
Unvollständigkeiten, Mängeln und Widersprüchen in Bezug auf die vom Agenten, für die Geschäftsleiter des Agenten oder für die verantwortlichen Personen vorgelegten oder eingeholten Unterlagen und Angaben hat das Zahlungsinstitut aktiv nachzugehen und diese aufzuklären. Erforderlichenfalls sind weitere Nachweise einzuholen. Für Agenten im Sinne des § 19 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind vergleichbare Behördenauskünfte einzuholen, soweit diese in dem Staat, in dem der Agent ansässig ist, erteilt werden. Sieht das Recht des Staates, in dem der Agent ansässig ist, weitere Nachweise vor gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG , 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5), sind diese ebenfalls einzuholen.
(2) Die fachliche Eignung erfordert den Nachweis ausreichender theoretischer und praktischer Kenntnisse des Agenten über die zu erbringenden Zahlungsdienste.
§ 2 Sicherstellung der dauerhaften Einhaltung der Pflichten
(1) Um dauerhaft sicherzustellen, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und seinen Informationspflichten genügt, hat das Zahlungsinstitut mit dem Agenten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die Pflichten des Agenten und die Rechte des Zahlungsinstituts einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechte sowie Kontrollrechte des Zahlungsinstituts und dessen Prüfern festschreibt.
(2) Das Zahlungsinstitut hat die Überprüfungen des Agenten zu dokumentieren. Die nach § 1 Absatz 1 erforderlichen Nachweise, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, sind in angemessenen Abständen regelmäßig zu erneuern.
§ 3 Ausnahme für beaufsichtigte Agenten
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, wenn der Agent ein im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigtes Kredit-, E-Geld-, Finanzdienstleistungs- oder Zahlungsinstitut ist.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
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(Stand: 29.12.2011)
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