Regelwerk |
ERVDPMAV - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Vom 26. September 2006
(BGBl. I Nr. 44 vom 30.09.2006 S. 2159)
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
§ 2 Form der Einreichung
(1) Werden elektronische Dokumente (Dokumente) elektronisch übermittelt, ist zur Entgegennahme ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt, die über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.dpma.de unentgeltlich heruntergeladen werden.
(2) Ein Dokument wird durch Übermittlung an die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts mittels der von diesem zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface) übertragen.
(3) Ein Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite bekannt gemacht.
(4) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt überprüfbar sein. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann andere Stellen mit einer Überprüfung beauftragen.
(5) Das Dokument muss das Format XML (Extensive Markup Language) in einer Version aufweisen, die das Deutsche Patent- und Markenamt weiterverarbeiten kann. Die Formate und Definitionen der XML-Strukturen und der Anlagen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite bekannt gemacht.
(6) Dokumente, die dem in Absatz 5 genannten Dateiformat in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden. Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen finden Anwendung.
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf der Internetseite
www.dpma.de bekannt:
(Stand: 29.12.2011)
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