Regelwerk

FM SASatzV - Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Vom 21. Februar 2011
(BGBl. I Nr.7 vom 25.02.2011 S. 271;::24.02.2012 S. 206 12)
Gl.-Nr.: 660-3-4



Auf Grund des § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 13 Absatz 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung erhält die anliegende Satzung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 5. Juli 2010 (BGBl. I S. 874) außer Kraft.

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Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung  Anlage 12
(zu § 1)

Erster Abschnitt
Grundlagen der Organisation

§ 1 Rechtsform und Bezeichnung

(1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als "FMSA" bezeichnet werden. Ferner kann sie unter der Bezeichnung "Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -" handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt. Sie kann unter der Bezeichnung "Restrukturierungsfonds - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes errichteten Restrukturierungsfonds (Restrukturierungsfonds) wahrnimmt.

§ 2 Aufgaben und Organisation der FMSA

(1) Der FMSa obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Verwaltung des Fonds nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie die Errichtung und Überwachung von Abwicklungsanstalten und die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheiden, sowie
  2. die Verwaltung des Restrukturierungsfonds nach den §§ 11 und 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes und die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz, soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheiden.

Ferner nimmt die FMSa die ihr nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, dem Kreditwesengesetz sowie dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Die FMSa richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Geschäftsbereiche ein. Die Geschäftsbereiche können aus Referaten bestehen, die Abteilungen zugeordnet werden können. Darüber hinaus können Arbeitseinheiten für referats- und geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben gebildet werden.

(3) Die gesetzlichen Aufgaben der FMSa sollen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FMSa wahrgenommen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSa im Sinne dieser Satzung sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSa und die der FMSa zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie die der FMSa zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhalten.

(5) Bei der Aktenführung der FMSa ist die Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien entsprechend anzuwenden.

(6) Die Aufbauorganisation der FMSa sowie deren Änderungen werden mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.

§ 3 Rechts- und Fachaufsicht

Die FMSa untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Rechts- und Fachaufsicht umfasst auch die Weisungsbefugnis des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der FMSA.

Zweiter Abschnitt
Leitungsausschuss

§ 4 Organe

(1) Organ der FMSa ist der Leitungsausschuss.

(2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, Verordnung und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Der Leitungsausschuss hat die Geschäfte der FMSa mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung wahrzunehmen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirtschaftsführungsbestimmungen und eine Geschäftsanweisung für den Leitungsausschuss erlassen.

§ 5 Zusammensetzung und Beschlüsse des Leitungsausschusses 12

(1) Der Leitungsausschuss besteht gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Leitungsausschusses leiten die FMSa gemeinschaftlich, unbeschadet ihrer Verantwortung für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche.

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(Stand: 11.04.2012)

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