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KlagRegV - Klageregisterverordnung
Verordnung über das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Vom 26. Oktober 2005
(BGBl. I Nr. 67 vom 31.10.2005 S. 3092; 05.01.2007 S. 10 07;::06.12.2011 S. 2481 11)
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Inhalt und Aufbau des Klageregisters 07 11
(1) Das Klageregister nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes enthält die folgenden Bekanntmachungen:
(2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Partei und ihres gesetzlichen Vertreters nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Klageregister Angaben zu Name oder Firma und Anschrift sowie zum Namen des gesetzlichen Vertreters und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem Musterfeststellungsantrag betroffene Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben.
(3) Das Feststellungsziel eines Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien von Kapitalmarktinformationen zuzuordnen:
(4) Den Gerichten ist es zu ermöglichen, vor der Eintragung eines Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterfeststellungsanträgen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterfeststellungsantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterfeststellungsanträge hinzufügen oder als neuen Musterfeststellungsantrag eintragen.
(5) Innerhalb des Klageregisters ist eine Suchfunktion vorzusehen, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:
§ 2 Eintragungen
(1) Eintragungen in das Klageregister dürfen nur durch die Gerichte im automatisierten Verfahren vorgenommen werden.
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.
(3) Bei jeder Eintragung muss technisch nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.
§ 3 Bekanntmachungen
(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können.
(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen.
(3) Die Bekanntmachung eines Musterfeststellungsantrags muss das Datum und die sekundengenaue Uhrzeit ihrer Eintragung enthalten.
§ 4 Berichtigung, Löschung, Kennzeichnung und Überprüfung
(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Klageregister gespeicherte Daten nur durch das Gericht berichtigt oder gelöscht werden können, das die Eintragung vorgenommen hat. Soweit Daten berichtigt wurden, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berichtigung vorliegt. Die Berichtigung von Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge nach § 2 Abs. 1 Satz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
(Stand: 28.03.2012)
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