Regelwerk

BMInfG - Binnenmarktinformationsgesetz
Gesetz über die Anwendung des Binnenmarktinformationssystems im Land Berlin *

- Berlin -

Vom 8. Juli 2010
(GVBl vom 22. Juli 2010 S. 361)
Gl.-Nr.: 2010-6



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufgaben der Verbindungsstelle

(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist, nimmt die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Verbindungsstelle folgende Aufgaben im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG wahr:

  1. Entgegennahme und unverzügliche Weiterleitung von Ersuchen, die entweder an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung als koordinierende Stelle gerichtet sind oder für deren Beantwortung sich die adressierte Berliner Behörde für unzuständig erklärt;
  2. Entgegennahme von Unterrichtungen im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren unverzügliche Weiterleitung an die zuständigen Berliner Behörden;
  3. Entgegennahme von Unterrichtungen im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus von zuständigen Berliner Behörden zur Weiterleitung an die zu unterrichtenden Stellen.

Die Feststellung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterrichtung, insbesondere nach Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG obliegt der zuständigen Behörde. Hat die Verbindungsstelle Zweifel an deren Vorliegen, so kann sie vor der Weiterleitung eine ausdrückliche Bestätigung der zuständigen Behörde oder der fachlich zuständigen Senatsverwaltung verlangen. Bei der Entscheidung, welchen ausländischen Stellen eine Unterrichtung gemäß Artikel 29 Absatz 3 oder Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG bekannt zu geben ist, kann die Verbindungsstelle vom Vorschlag der zuständigen Behörde abweichen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für ergänzende Mitteilungen zu bereits übermittelten Unterrichtungen entsprechend.

(2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist, koordiniert die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit auch solche an die zuständigen Behörden im Land gerichteten Ersuchen von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG abzuwickeln sind.

§ 2 Europäisches Binnenmarktinformationssystem

Die nach diesem Gesetz zu koordinierenden Aufgaben sollen über das nach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG eingerichtete europäische Binnenmarktinformationssystem in elektronischer Form abgewickelt werden.

§ 3 Datenschutz

Die in § 1 genannten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten nach Maßgabe der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. Nr. L 13 vom 16. Januar 2008, S. 18) verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 6a des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, wenn diese unverzichtbarer Bestandteil eines Ersuchens oder einer Unterrichtung im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus sind. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, finden die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 4 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Der Nummer 7 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird folgender Absatz 13 angefügt:

"(13) Aufgaben der Verbindungsstelle nach § 1 des Binnenmarktinformationsgesetzes.">

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).

ENDE

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