Regelwerk

Tariftreue- und Vergabegesetz
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe

- Bremen -

Vom 24. November 2009
(GBl. Nr. 61 vom 01.12.2009 S. 476;::12.04.2011 S. 251 11)



Archiv 2002

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Ausnahme von Arbeitsverträgen und Aufträgen nach § 100 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

(2) Abschnitt 2 gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswerte die Schwellenwerte des § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreichen, mit Ausnahme der öffentlichen Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, des Verkehrs oder der Telekommunikation (Sektorentätigkeiten) vergeben werden.

(3) Abschnitt 3 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen.

§ 3 Auftragswerte

(1) Für die Schätzung der Auftragswerte nach diesem Gesetz ist die Regelung des § 3 Absatz 1 der Vergabeverordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Der Wert des beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Gesetzes zu entziehen. Die Verpflichtung gemäß § 4 bleibt davon unberührt.

§ 4 Mittelstandsförderung, Generalunternehmeraufträge

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Leistungen, soweit es die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen zulassen, nach Art und Menge so in Lose zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit Angeboten beteiligen können. Generalunternehmervergaben stellen die Ausnahme dar und bedürfen einer gesonderten Begründung.

Abschnitt 2
Anwendung von Vergaberegelungen

§ 5 Vergabe von Aufträgen unter 10.000 Euro

Aufträge über Bauleistungen oder über Leistungen, welche nach Maßgabe des § 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen in den Anwendungsbereich der Verdingungsordnung für Leistungen fallen, können, soweit diese einen Auftragswert von 10.000 Euro nicht erreichen, im Wege einer freihändigen Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung nach Einholung von Vergleichsangeboten vergeben werden. Dies ist in der Vergabeakte zu dokumentieren. Von der Einholung von Vergleichsangeboten kann in Fällen abgesehen werden, in denen der Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Teil A der Verdingungsordnung für Leistungen eine freihändige Vergabe zulassen. Dies ist zu begründen und in der Vergabeakte zu dokumentieren.

§ 6 Vergabe von Bauaufträgen

(1) Bei der Vergabe von Bauaufträgen sind ab einem Auftragswert von 10.000 Euro die Bestimmungen des Abschnitts 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anzuwenden.

(2) Die Vergabe von Bauaufträgen nach Absatz 1 in einem anderen Verfahren als einer öffentlichen Ausschreibung ist zu begründen. Die Begründung ist in der Vergabeakte zu dokumentieren.

§ 7 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

(1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, welche nach Maßgabe des § 1 des Teils a der Verdingungsordnung für Leistungen in den Anwendungsbereich der Verdingungsordnung für Leistungen fallen, sind ab einem Auftragswert von 10.000 Euro die Bestimmungen des Abschnitts 1 des Teils a der Verdingungsordnung für Leistungen anzuwenden.

(2) Die Vergabe von Aufträgen nach Absatz 1 in einem anderen Verfahren als einer öffentlichen Ausschreibung ist zu begründen. Die Begründung ist in der Vergabeakte zu dokumentieren.

(3) Aufträge nach Absatz 1, die einen Auftragswert von 40.000 Euro nicht erreichen, können ohne weitere Einzelfallbegründung im Wege der beschränkten Ausschreibung vergeben werden. Das Verfahren ist in transparenter und nicht diskriminierender Weise durchzuführen.

§ 8 Präqualifikation

Der Senat kann neben den in den einschlägigen Vergabe- und Vertrags- oder Verdingungsordnungen genannten Präqualifikationsmöglichkeiten weitere Präqualifikationsverfahren durch Richtlinien regeln.

Abschnitt 3
Tariftreue/Mindestarbeitsbedingungen

§ 9 Mindestlohn 11

(1) Öffentliche Aufträge werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten, abgesehen von Auszubildenden, bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu bezahlen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert die Erklärung nach Absatz 1 nicht, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung ist. Satz 1 gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.12.2011)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto

(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Online-Anmeldung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang