Regelwerk |
BremVergV - Bremische Vergabeverordnung
Verordnung zur Durchführung des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes
- Bremen -
Vom 21. September 2010
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 20.10.2010 S. 523)
Aufgrund des § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 und des § 17 Absatz 4 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 -63-h-2) verordnet der Senat:
§ 1 Repräsentative Tarifverträge
(1) Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales führt eine Liste der repräsentativen Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene. Diese Liste ist die ausschließliche Grundlage für die Auswahl eines repräsentativen Tarifvertrages durch den öffentlichen Auftraggeber nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes. Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert und im Internet veröffentlicht. Solange auf Grundlage dieser Verordnung eine Liste nicht erstellt ist, gilt die Liste repräsentativer Tarifverträge in ihrer jeweils aktuellen Fassung fort, die auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vergabegesetzes für das Land Bremen vom 21. September 2004 (Brem.GBl. S. 475) veröffentlicht worden ist.
(2) Als am Ort der Leistung repräsentativ gilt derjenige Tarifvertrag, der für mehr als 25 Prozent der am Ort der Leistung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs Anwendung findet. Repräsentativ ist in der Regel derjenige Tarifvertrag, der die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. Sofern mehrere Tarifverträge nach der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unwesentlich von einander abweichen, sind alle diese Tarifverträge repräsentativ.
(3) Die Feststellung, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes anzusehen sind und in die Liste nach Absatz 1 Satz 1 aufgenommen werden, trifft vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 9 die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Die Entscheidung wird durch einen Beirat vorbereitet.
(4) Der Beirat gibt der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Empfehlungen. Die Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheitsbeschluss). Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Gelangt der Beirat zu keiner Empfehlung, so kann er die Beratung auf einen erneuten Sitzungstermin vertagen. Die Senatorin lädt nach einer angemessenen Frist und unter Beachtung der Ladungsfrist zu einem erneuten Termin ein.
(5) Gibt der Beirat auch in seiner zweiten Sitzung keine Empfehlung ab, trifft vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 9 die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Feststellung nach Absatz 3 ohne Vorbereitung durch den Beirat.
(6) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Der Senat beruft in den Beirat je drei Mitglieder und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Bremen - Elbe-Weser und der Unternehmerverbände im Lande Bremen e.V. für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
(7) Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales führt die Geschäfte des Beirates. Der Beirat ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales leitet die Sitzungen des Beirats.
(8) Der Beirat gibt sich mit Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung. Darin kann er sich für eine Methode entscheiden, wie er die Empfehlung über die Repräsentativität der Tarifverträge vorbereiten will. Darüber hinaus kann er sich ein Einigungsverfahren geben, für den Fall, dass er in der ersten Sitzung keine Empfehlung abgibt.
(9) Sofern die Geschäftsordnung nach Absatz 8 ein Einigungsverfahren festschreibt, so hat diese den Einsatz eines Schlichters vorzusehen. Gibt der Beirat nach durchgeführtem Einigungsverfahren auch in der zweiten Sitzung keine Empfehlung ab, entscheidet der Senat über die Feststellung nach Absatz 3.
§ 2 Register
(1) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa führt ein Register über Unternehmen, die von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 17 Absatz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes ausgeschlossen sind.
(2) Öffentliche Auftraggeber geben die von ihnen ausgeschlossenen Unternehmen der das Register führenden Stelle unverzüglich unter Mitteilung der folgenden Daten bekannt:
Die das Register führende Stelle nimmt den Ausschluss in das Register auf.
(3) Der öffentliche Auftraggeber, der nach Absatz 2 über den Ausschluss eines Unternehmens entschieden hat, ist nach der Eintragung befugt, die Dauer des Ausschlusses zu verkürzen oder den Ausschluss aufzuheben.
Entscheidungen nach Satz 1 sind der das Register führenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Mitteilung an das Unternehmen
Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet das von ihm ausgeschlossene Unternehmen über den Ausschluss und über die dem Register gemeldeten Daten.
§ 4 Datenspeicherung
(1) Im Register werden die von den öffentlichen Auftraggebern nach § 2 Absatz 2 übermittelten Daten gespeichert. Unrichtige Daten werden berichtigt.
(2) Ist der Ausschluss eines Unternehmens aufgehoben oder ist die Ausschlussfrist abgelaufen, werden die Daten unverzüglich gelöscht.
§ 5 Registerabfrage
(Stand: 01.02.2012)
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