Regelwerk

Anordnung zur Durchführung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes

Vom 18. Juli 1978
(Amtl.Anz. 1978 S. 1365; ...; S. 2813, 2823;::27.09.2011 S. 2149 11)
Gl.-Nr.: 0-705-1



I 11

(1) Zuständig für die Durchführung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1070), zuletzt geändert am 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2356), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation.

(2) Zuständige Behörde nach den §§ 10 und 14 des Gesetzes ist, soweit es um die Durchführung der in den Abschnitten VI und VII genannten Rechtsverordnungen geht,

die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.

(3) Bestimmte Stelle nach § 21 Nummer 1 Buchstabe b bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 14 des Gesetzes ist

  1. soweit es um die Durchführung der in den Abschnitten VI und VII genannten Rechtsverordnungen geht,

die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt,

  1. im Übrigen

die Behörde für Wirtschaft und Arbeit.

II 11

Auf Grund von § 9 Absatz 5 der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 1829) wird bestimmt:

  1. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

    die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation.

    Sie ist Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.

  2. Zuständig für die Erteilung von Bezugsscheinen nach § 4 Absatz 1 der Verordnung an Privatpersonen und für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße von Privatpersonen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung sind

die Bezirksämter.

III 11

Auf Grund von § 10 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 1833) wird bestimmt:

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Wirtschaft und Arbeit.

IV 11

Auf Grund von § 10 der Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 1849) wird bestimmt:

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,

ENDE

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(Stand: 10.10.2011)

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