Regelwerk Allgemein, Wirtschaft

Hinweise für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der VOL/a und der VOB/A
Gem. RdErl. des Finanzministeriums, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr sowie des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Nordrhein-Westfalen

Vom. 23.12.2010
(MBl. NRW Nr. 8 vom 25.03.2011 S. 86)
Gl.-Nr.: 20021



Hinweise für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der VOL/a und der VOB/a Gem. RdErl. des Finanzministeriums (Az: I C 2 - 0055-3/H 4030-1-IV a 3), des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (AZ: II B 1 - 80 - 00/1) sowie des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (Az: 111-3.02.04-2011) v. 23.12.2010

Gem. RdErl. des Finanzministeriums (Az: I C 2 - 0055-3/H 4030-1-IV a 3), des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (AZ: II B 1 - 80 - 00/1) sowie des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (Az: 111-3.02.04-2011)

1 Ziel

Mit dem Runderlass soll die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Regeln der VOL/a (Bekanntmachung vom 20.11.2009, BAnz. Nr. 196a vom 29.12.2009, geändert durch Bekanntmachung vom 19.2.2010, BAnz. Nr. 132 vom 26.2.2010) sowie der VOB/a (Bekanntmachung vom 31.7.2009, BAnz. Nr. 155a vom 15.10.2009, geändert durch Bekanntmachung vom 19.2.2010, BAnz. Nr. 36 vom 5.3.2010) bei der Beschaffung von Lieferungen, Dienst- und Bauleistungen erhöht werden. Außerdem werden die Wertgrenzen für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte festgelegt. Die nachfolgenden Regelungen gelten in Ergänzung zu den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie zu den Regelungen des Rundschreibens des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 14.02.2008 (Vergaberichtlinien für Hochschulen nach § 7 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung) und ersetzen diese, soweit sie ihnen widersprechen.

2 Beschränkte Ausschreibungen

2.1 Bauleistungen

Wird vor einer Beschränkten Ausschreibung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 VOB/a ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt, verdoppeln sich die dort genannten Wertgrenzen.

2.2 Lieferungen und Dienstleistungen

Beschränkte Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen sind bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs zulässig. Bis zu diesem Auftragswert ist von einem Missverhältnis des Aufwands einer Öffentlichen Ausschreibung zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Sinne von § 3 Absatz 4 Buchstabe b) VOL/a auszugehen. Darüber hinaus sind Beschränkte Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 und 4 VOL/a nach Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs bzw. nach vorheriger Bekanntmachung des voraussichtlichen Beschaffungsbedarfs gemäß Nummer 6.3 und 6.4 mit einer Frist von in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Versenden der Vergabeunterlagen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.

3 Freihändige Vergabe im Wettbewerb

Aufträge bis zu einem Wert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer können ohne weitere Begründung freihändig im Wettbewerb vergeben werden.

4 Direktkauf

Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 Euro ohne Umsatzsteuer muss gemäß § 3 Absatz 6 VOL/a kein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Es kann auf allgemein zugängliche Angebote (z.B. im Internet) zurückgegriffen werden. Für die Bedarfsfeststellung und die Kaufentscheidung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Zum Nachweis von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktkaufs besteht gemäß § 7 LHO eine Mindestdokumentationspflicht, d.h., dass zumindest die Preise der Vergleichsangebote zu erfassen sind.

5 Schätzung der Auftragswerte

Bei der Schätzung der Auftragswerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben ist § 3 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11.02.2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7.06.2010 (BGBl. I S. 724), entsprechend anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen.

Alle gleichartigen Leistungen, die in einem funktionalen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sind für die Berechnung des Auftragswertes zusammenzufassen. Werden die Leistungen z.B. für eine Baumaßnahme gemäß § 5 Absatz 2 VOB/a aufgeteilt oder getrennt vergeben, ist der Wert aller Lose im Rahmen der Schätzung der Auftragswerte zugrunde zu legen. Die Abgrenzung der Leistungen, die zu einem Fachlos gehören, bestimmt sich grundsätzlich nach den gewerberechtlichen Vorschriften und der allgemein oder regional üblichen Abgrenzung.

Unter dem Begriff "Fachlos" sind z.B. Bauleistungen zu verstehen, die von einem bestimmten Handwerks- oder Gewerbezweig ausgeführt werden, d.h. einem bestimmten Fachgebiet zugeordnet werden. Der Begriff "Fachlos" wird hier im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren gesehen, d.h. er ist damit ein wirtschaftlicher Begriff. Der Begriff "Gewerk", wie z.B. in § 3 Absatz 3 Nummer 1 VOB/a aufgeführt, wird vornehmlich im Hochbau verwendet, dagegen kaum im Tiefbau.

Vergibt der öffentliche Auftraggeber zwei oder mehrere funktional, räumlich und zeitlich unabhängige Leistungen, handelt es sich nicht um Lose eines Gesamtauftrages. Der Auftragswert ist dann für jede dieser Leistungen isoliert zu berechnen.

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(Stand: 28.03.2012)

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