Regelwerk, Allgemeines

SächsVergabeDVO - Sächsische Vergabedurchführungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Vergabegesetzes

- Sachsen -

Vom 17. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2002 S. 378; ber. 2003 S. 120;::08.12.2009 S. 594 09)
Gl.-Nr.: 56-4.1



Aufgrund von § 7 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz - SächsVergabeG) vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218) wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Freistaat Sachsen sind die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ( VOB/A) und Teil B ( VOB/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Oktober 2002) sowie Teil C (VOB/C) vom 12. November 1992 (BAnz. Nr. 223a vom 27. November 1992) in der Fassung des Ergänzungsbandes vom 14. April 1998 (BAnz. S. 6414), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verdingungsordnung für Leistungen Teil a (VOL/A) und Teil B (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2002 (BAnz. Nr. 216a vom 2. November 2002), in der jeweils geltenden Fassung, von den in § 1 Abs. 1 und 2 SächsVergabeG genannten Auftraggebern anzuwenden.

(2) Der Höchstwert für eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. p VOL/a wird auf 13.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) festgesetzt. Auf die Verpflichtungen nach § 3 Nr. 5 und § 4 Nr. 1 VOL/a wird hingewiesen. Bis zu einem Auftragswert von 25.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) ist eine Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 4 VOB/a im Regelfall unzweckmäßig. Auf die Verpflichtung nach § 8 Nr. 2 Abs. 3 VOB/a wird hingewiesen.

(3) Die im Bundesanzeiger veröffentlichten jeweils geltenden Fassungen der vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten VOB sowie vom Deutschen Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) erarbeiteten VOL werden vom Staatsministerium der Finanzen für die VOB und vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für die VOL im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

§ 2 Auftragsbezogene Kriterien

(1) In die Leistungsbeschreibung können neben den in § 9 VOB/ a und § 8 VOL/a genannten Angaben weitere geeignete auftragsbezogene Kriterien aufgenommen werden. Dies können insbesondere Ortskenntnisse, schnelle Verfügbarkeit des Unternehmens, besondere Serviceleistungen, besondere Anforderungen an das Personal oder an die Ausrüstung sein.

(2) Die Grundsätze der Vergabe nach § 2 VOB/a und § 2 VOL/a sind zu beachten. Insbesondere darf die Aufnahme weiterer auftragsbezogener Kriterien nicht dazu dienen, dass einzelnem Unternehmen oder Leistungen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass dies durch die zu vergebende Leistung oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

§ 3 Prüfung und Wertung der Angebote

(1) Die Prüfung und Wertung der Angebote sind nach den §§ 23 bis 25 VOB/A oder nach den §§ 23 bis 25 VOL/a unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sorgfältig und zügig durchzuführen. Die in der Anlage aufgeführten Prüfungs- und Wertungsschritte sind zu beachten.

(2) Bei der Angebotsprüfung sind die Unterschiede zwischen den Angeboten festzustellen, aus denen für die Angebotswertung und für die Vergabeentscheidung die ausschlaggebenden Konsequenzen zu ziehen sind. Vor der Nachrechnung ist zu prüfen, ob Angebote nach der Vergabe- und Vertragsordnung und der Verdingungsordnung auszuschließen sind. Danach hat die rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung zu erfolgen.

(3) Nur Angebote von Bietern, deren Eignung für die nachgefragte Leistung erwiesen ist, die die formellen und technischen Anforderungen erfüllen und deren Angebotspreis angemessen ist, kommen in die engere Wahl.

(4) Unter den Angeboten der engeren Wahl ist der Zuschlag auf das Angebot zu erteilen, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie zum Beispiel Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, als das wirtschaftlichste erscheint.

(5) Die wesentlichen Schritte und Entscheidungen innerhalb der Prüfung und Wertung der Angebote sind in einem Vergabevermerk (§ 30 VOB/A, § 30 VOL/A) darzustellen und zu begründen.

§ 4 Eignung der Bieter

(1) Ein Bieter ist, bezogen auf die jeweils geforderte Leistung, geeignet, wenn er die dafür notwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufweist.

(2) Fachkundig ist ein Bieter, der über die für die fachgerechte Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leistung notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügt. Bei schwierigen Leistungen ist in der Regel zu fordern, dass der Bieter bereits nach Art und Umfang vergleichbare Leistungen ausgeführt hat.

(3) Leistungsfähig ist ein Bieter, der als Unternehmer über die personellen, kaufmännischen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um die Leistung fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können.

(4) Zuverlässig ist ein Bieter, der eine einwandfreie Ausführung der Leistung einschließlich Gewährleistung erwarten lässt. Indiz dafür kann die einwandfreie Erfüllung früherer Verträge sein. Eine Zuverlässigkeit ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn einer der in § 8 Nr. 5 Abs. 1 VOB/a oder § 7 Nr. 5 VOL/a genannten Ausschlussgründe oder eine Eintragung in einem amtlichen Register über unzuverlässige Unternehmen vorliegt.

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(Stand: 29.12.2011)

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