Regelwerk, Allgemeines

SHVgVO - Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung
Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

- Schleswig-Holstein -

Vom 3. November 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 24.11.2005 S. 524; 20.07.2007 S. 364 07; 12.02.2009 S. 78 09; 18.06.2010 S. 502 10; 15.12.2010 S. 777 10a;::08.12.2011 S. 405 11)
Gl.-Nr.: 707-5-3



11 Aufgrund des § 15 des Gesetzes zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz - MFG) vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft, und Verkehr:

§ 1 Zweck der Verordnung 07 10 11

(1) Diese Verordnung regelt das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge abweichend von § 14 MFG einzuhaltende Verfahren für Aufträge, deren Auftragswerte die in § 2 Nr. 2 bis 8 Vergabeverordnung ( VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2011 (BGBl. I S. 1724), geregelten Schwellenwerte, jeweils ohne Umsatzsteuer, nicht erreichen. Bei Aufträgen im Sektorenbereich findet diese Verordnung Anwendung, sofern die Auftragswerte die Schwellenwerte, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU Nr. L 134 vom 30. April 2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. EU Nr. L 216 S. 76), festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten, jeweils ohne Umsatzsteuer, nicht erreichen.

(2) Soweit nachfolgend auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) verwiesen wird, sind diese in der nach § 14 Abs. 3 MFG bestimmten Fassung anzuwenden.

§ 2 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 10 10a

(1) Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich (§ 5) keine Anwendung

(2) Eine beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VOL/A ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 50.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 und 4 VOL/A bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 VOL/A ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 25.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 VOL/A bleibt im Übrigen unberührt.

§ 3 - aufgehoben -   07

§ 4 Vergabe von Bauleistungen 10 10a

(1) Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG haben bei der Vergabe von Bauaufträgen die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ( VOB/A) anzuwenden. Bauaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf). Satz 1 und 2 finden auf Aufträge im Sektorenbereich (§ 5) keine Anwendung.

(2) Eine beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/a ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 200.000 Euro. Eine beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 4 VOB/a bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 VOB/a ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 30.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 Satz 1 VOB/a bleibt im Übrigen unberührt.

§ 5 Aufträge im Sektorenbereich 10 10a 11

(1) Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MFG genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs gemäß der Anlage zu § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), vergeben werden, die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung ( Sektorenverordnung

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(Stand: 07.01.2012)

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