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LAnzV - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung
Verordnung zur Konkretisierung der Anzeigepflichten nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
Vom 7. April 2011
(BGBl. I Nr. 17 vom 15.04.2011 S. 636)
Gl.-Nr.: 4110-4-15
Auf Grund des § 30h Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1392) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Anzeigepflichten nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
§ 2 Inhalt der Erstanzeige
Die Anzeigen nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes haben die folgenden Angaben zu enthalten:
Änderungen der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Art und Form der Anzeige
Die Anzeigen nach § 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich unter Nutzung des auf der Internetseite der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln. Im Falle einer Übersendung per Telefax ist die auf der Internetseite der Bundesanstalt angegebene Telefaxnummer zu verwenden und auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen. Zusätzlich ist der Bundesanstalt eine elektronische Version der Anzeige nach § 2, nebst einer Aufstellung der nach § 2 Nummer 6 mitzuteilenden Wertpapiere im Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format), unter Nutzung der auf der Internetseite der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Formulare, an die dort angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.
§ 4 Änderungs- und Bestandsanzeigen
(1) Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 6 sind der Bundesanstalt unverzüglich nach Ablauf desjenigen Quartals, in dem sie eingetreten sind, gemäß § 3 zu übermitteln. Die Mitteilung ist als "Änderungsanzeige" zu bezeichnen und muss die Angaben nach § 2 enthalten.
(2) Sofern innerhalb eines Quartals keine Änderungen im Vergleich zur letzen Anzeige eingetreten sind, so ist die Aktualität der bereits übermittelten Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich nach Ablauf jeden Quartals schriftlich zu bestätigen (Bestandsanzeige).
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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(Stand: 28.03.2012)
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