Regelwerk

Mindestzuführungsverordnung - Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung

Vom 4. April 2008
(BGBl. Nr. 14 vom 11.04.2008 S. 690)

Gl. Nr.: 7631-1-41



Auf Grund des § 81c Abs. 3 Satz 1 bis 3 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nr. 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen; bei Pensionskassen gilt sie nur für die Versicherungsverträge, denen keine genehmigten Geschäftspläne zu Grunde liegen.

§ 2 Alt- und Neubestand

(1) Altbestand im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die in § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 genannten Versicherungsverträge. Soweit Lebensversicherungsunternehmen die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit denen der in Satz 1 genannten Versicherungsverträge übereinstimmen (Zwischenbestand), bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben, gelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne dieser Verordnung;
  2. bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt.

(2) Neubestand im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallenden Lebensversicherungsverträge;
  2. bei Pensionskassen die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fallenden Lebensversicherungsverträge.

§ 3 Anzurechnende Kapitalerträge

(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Alt- beziehungsweise Neubestands entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006, BGBl. I S. 622), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten, getrennt für Alt- beziehungsweise Neubestand ermittelten Wert gemäß Absatz 2.

(2) Es ist für Alt- beziehungsweise Neubestand getrennt das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtigten Verträge entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden.

(3) Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Verträge des Alt- beziehungsweise Neubestands werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und vermindert um den Bilanzposten "noch nicht fällige Ansprüche" der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).

(4) Die anzurechnenden mittleren Passiva des Gesamtbestands setzen sich zusammen aus der Summe der jeweils auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren zinstragenden Passiva des selbst abgeschlossenen Geschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren zinstragenden Passiva des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 03 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem passiven Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). Dabei ist das noch nicht eingezahlte Grundkapital (Betrag in Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) nicht zu berücksichtigen. Für die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.

§ 4 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung

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(Stand: 29.12.2011)

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