Regelwerk, Allgemeines


PatKostZV - Patentkostenzahlungsverordnung
Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

Vom 15. Oktober 2003
(BGBl. I Nr. vom 31.10.2003 S. 2083)



  Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

  § 1 Zahlungswege

  (1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden

  1. durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;
  2. durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
  3. durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
  4. durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto.

  (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.

  § 2 Zahlungstag

  Als Zahlungstag gilt

  1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;
  2. bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;
  3. bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;
  4. bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Gebühr, sofern die Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt.

  § 3 Übergangsregelung

  Abbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungsaufträge, die nach § 1 Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend.

  § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) außer Kraft.

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(Stand: 29.12.2011)

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