Regelwerk, Allgemeines

AktuarV - Aktuarverordnung
Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars

Vom 6. November 1996
(BGBl. I 1996 S. 1681; 12.10.2005 S. 3015;::21.10.2011 S. 2099 11)



Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) eingefügten § 11a Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen

(1) Bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abzugeben:

"Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund des § 65 Absatz Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.">

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz statt dessen:

"Altbestand im Sinne des § 11c VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist nicht vorhanden."

(2) Sind Einwendungen zu erheben, so ist zu erklären, daß die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird. In beiden Fällen ist sie um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, daß die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden.

§ 2 Versicherungsmathematische Bestätigung bei nicht regulierten Pensionskassen 11

(1) Bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit § 118a und § 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:

"Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen:

"Altbestand im Sinne von § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nicht vorhanden."

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 3 Versicherungsmathematische Bestätigung bei regulierten Pensionskassen 11

(1) Bei regulierten Pensionskassen hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 118a und 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:

"Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist; für den Bestand, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist."

Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der vorstehenden Bestätigung.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrt-Unfallversicherung oder die Allgemeine Unfallversicherung betreiben

(1) Bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben, und bei Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen aus der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 11d und 11e des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:

"Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB sowie der aufgrund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist."

Bei Versicherungsunternehmen, die Unfallversicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben, ist folgender Halbsatz zu ergänzen:

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(Stand: 29.12.2011)

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