Regelwerk

DeckRV - Deckungsrückstellungsverordnung
Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen

Vom 06. Mai 1996
(BGBl. 1996 S. 670; 29.03.2000 S. 336; 05.11.2003 S. 2259; 11.10.2006 S. 2261; 11.12.2007 S. 2879 07; 11.05.2009 S. 1050 09;::01.03.2011 S. 345 11)
Gl.-Nr.: 7631-1-22



Auf Grund der durch Artikel 1 Nr. 27 und 33 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geänderten § 65 Abs. 1 und § 79 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen,
  2. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und
  3. Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.

(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.

§ 2 Höchstzinssatz (Euro) 11

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf(gültig bis31.12.2011: 2,25 vom Hundert)( gültig ab 01.01.2012: 1,75 vom Hundert) festgesetzt.

(2) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Gleiches gilt für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

§ 2a Höchstzinssatz (andere Währungen)

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt:

  1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
  2. ist die Währung Estnische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;
  3. ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;
  4. ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,5 vom Hundert;
  5. ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
  6. ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
  7. ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;
  8. ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;
  9. ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,0 vom Hundert;
  10. ist die Währung Tolar, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;
  11. ist die Währung Tschechische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
  12. ist die Währung Zloty, beträgt der Höchstzinssatz 3,75 vom Hundert;
  13. ist die Währung Maltesische Lira, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
  14. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;
  15. ist die Währung Zypern-Pfund, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
  16. ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
  17. ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;
  18. ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1,0 vom Hundert.

Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert.

(2) Der von einem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

§ 3 Ausnahmen

(1) Für Versicherungsverträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit bis zu acht Jahren, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschaftsund Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, darf der maßgebliche Rechnungszins höchstens 85 vom Hundert des letzten Monatswertes der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik mit einer der Versicherungsdauer entsprechenden Restlaufzeit betragen. Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Prämienzahlung.

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(Stand: 29.12.2011)

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