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WpHGMaAnzV - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes

Vom 21. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 72 vom 30.12.2012 S. 3116)
Gl.-Nr.: 4110-4-16


Auf Grund des § 34d Absatz 6 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Abschnitt 1
Sachkunde

§ 1 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung

(1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

  1. Kundenberatung:
    1. Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten,
    2. Produktdarstellung und -information und
    3. Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung;
  2. rechtliche Grundlagen der Anlageberatung:
    1. Vertragsrecht und
    2. Vorschriften des Wertpapierhandels- und des Investmentgesetzes, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind;
  3. fachliche Grundlagen:
    1. Funktionsweise der Finanzinstrumente,
    2. Risiken der Finanzinstrumente und
    3. Gesamtheit aller im Zusammenhang mit den Geschäften anfallenden Kosten.

Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitarbeiters sein können.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.

§ 2 Sachkunde des Vertriebsbeauftragten

Der Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss für seine Tätigkeit neben Kenntnissen über die gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung auch die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. § 1 Absatz 1 Satz 2, 3 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wobei hinsichtlich der fachlichen Grundlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf diejenigen Finanzinstrumente und Geschäfte abzustellen ist, für die Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umgesetzt oder überwacht werden.

§ 3 Sachkunde des Compliance-Beauftragten

(1) Der Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

  1. rechtliche Kenntnisse:
    1. Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen einzuhalten sind,
    2. Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zur Konkretisierung des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind,
    3. Kenntnisse der Anforderungen und Ausgestaltung angemessener Prozesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verhinderung und zur Aufdeckung von Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen,
    4. Kenntnisse der Aufgaben und Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Compliance-Funktion und des Compliance-Beauftragten,
    5. soweit Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von Insiderinformationen im Sinne des § 13 des Wertpapierhandelsgesetzes erlangen können, Kenntnisse der Handelsüberwachung und der Vorschriften des Abschnitts 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und
    6. soweit von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen mit Auslandsbezug erbracht werden, Kenntnisse der hierbei zu beachtenden besonderen rechtlichen Anforderungen;
  2. fachliche Kenntnisse:
    1. Kenntnisse der Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der Bundesanstalt,
    2. Kenntnisse sämtlicher Arten von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, die durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbracht werden, sowie der von ihnen ausgehenden Risiken,
    3. Kenntnisse der Funktionsweisen und Risiken der Arten von Finanzinstrumenten, in denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,
    4. Erkennen möglicher Interessenkonflikte und ihrer Ursachen und
    5. Kenntnisse verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten von Vertriebsvorgaben sowie der Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Allgemeinen.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.

§ 4 Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis

Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen:

  1. Sachkunde im Sinne der §§ 1 und 2:

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(Stand: 11.01.2012)

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