Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz
Vom 7. Mai 2002
(BGBl. I Nr. 29 vom 10.05.2002 S. 1529)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes
§ 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1a desGesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Post AG alsBriefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.">
2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Bund entrichtet an die Deutsche Post AG für jeden von ihrbeförderten, unfrei eingelieferten oder durch eine besondere Versendungsformübermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt.">
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen a und B) des Bundesbesoldungsgesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung "Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen Bundespost" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Übergangszahlungsverordnung
Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S.1982),zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "des Bundesministeriums fürPost und Telekommunikation einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Landbeschaffungsgesetzes
Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletztgeändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 und in § 38 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Fernmelde-" durch das Wort "Telekommunikations-" ersetzt.
2. In § 51 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter "der DeutschenBundespost" durch die Wörter "eines Anbieters von Postdienstleistungen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zurÄnderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften vom 28. September 1994
Artikel 3a des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderungdes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiterenÜbereinkünften vom 28. September 1994 (BGBl. II S. 2594, 2000 IIS. 1202), das durch Artikel 2 Abs. 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Artikel 3a
Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet,ist im Rahmen des von ihm bereitgehaltenen Angebots verpflichtet, dieseDienstleistungen für die Truppen der Entsendestaaten gemäßArtikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlichdes zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des zugehörigenVerwaltungsabkommens in den jeweils geltenden Fassungen zu erbringen. Dieim Verwaltungsabkommen zu Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatutfür die deutsche Fernmeldeverwaltung enthaltenen Vorschriften geltenentsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unddie von ihm beauftragten Stellen können von den nach Satz 1 Verpflichtetenentgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf die Erfüllung der genannten Verpflichtungen verlangen."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
In § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbankin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782),das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der Deutschen Bundespost POSTBANK" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
In § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)geändert worden ist, werden nach den Wörtern "und für den Bereich" die Wörter "der Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
§ 21 Abs. 5 Satz 5 des Arbeitsschutzgesetzesvom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 210 derVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post undTelekommunikation führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch. | "Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzenführt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch, soweit derGeschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation betroffen ist." |
Artikel 9
Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes
In § 3 Abs. 4 Satz 1 des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes vom15. März 1972 (BGBl. I S. 433) werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "der Deutschen Post AG" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - GesetzlicheRentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar2002 (BGBl. I S. 754), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert:
(7) Für die von der Deutschen Bundespost wahrzunehmenden Aufgaben derTräger der Rentenversicherung ist das Unternehmen Deutsche Post AG zuständig.
wird aufgehoben.
(Stand: 01.12.2011)
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