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§ 26 Aufnahme und Heranziehung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Der ehrenamtliche Einsatzdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet spätestens mit dem vollendeten 65. Lebensjahr.

(2) Alle geeigneten Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen werden. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit finden auch dann Anwendung, wenn der Ablehnungsgrund zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. In ihren Rechten und Pflichten sind die Herangezogenen den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gleichgestellt.

(3) Die Wehrführung ist für die Beförderung und Entlassung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zuständig.

§ 27 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich tätig. Sie haben an Einsätzen, Übungen, - Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Ihnen dürfen durch den Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit es die Einsatzleitung für erforderlich hält, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen.

(2) Für Freistellungszeiten nach Absatz 1 Satz 4 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Privaten Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch den Träger des örtlichen Brandschutzes zu erstatten, soweit ihm nicht ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht oder eine Erstattung durch das Land erfolgt. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie die freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig sind, wird der Verdienstausfall in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt.

(3) Absatz 2 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.

(4) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben Anspruch auf Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine Aufwandsentschädigung festgelegt werden.

(5) Gegen Unfälle im Feuerwehrdienst sind ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der Feuerwehr-Unfallkasse gesetzlich versichert. Die für den Ersatz von Sachschäden und die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten geltenden Regelungen des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 28 Leitung der öffentlichen Feuerwehr

(1) Der Träger des örtlichen Brandschutzes bestellt

  1. die Leitung der Berufsfeuerwehr und die Stellvertretung,
  2. die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Stellvertretung nach Anhörung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr und im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister.

(2) In amtsangehörigen Gemeinden und in Ortsteilen wird die Führung der örtlichen Feuerwehreinheit (Ortswehrführung) sowie ihre Stellvertretung nach Anhörung der Angehörigen der örtlichen Feuerwehreinheit bestellt.

(3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr hat gleichzeitig die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr inne. Sie bestellt auf Vorschlag der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren eine Person, die die Belange der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Leitung vertritt.

(4) Die Leiter der Berufsfeuerwehren, die Wehrführer, die Ortswehrführer sowie ihre Stellvertreter müssen die persönliche und fachliche Eignung für ihr Amt haben. Die Wehrführer und ihre Stellvertreter sollen, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, zu Ehrenbeamten auf Zeit ernannt werden; ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Das Landesdisziplinargesetz findet Anwendung.

§ 29 Kreisbrandmeister, Landesbranddirektor

(1) Zur Unterstützung der dem Landrat und dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung bestellt der Landrat nach vorheriger Anhörung der Wehrführungen der öffentlichen Feuerwehren einen Kreisbrandmeister und eine Stellvertretung. Die Funktionen können durch Bedienstete des Landkreises oder ehrenamtlich durch Ehrenbeamte auf Zeit wahrgenommen werden. Sind der Kreisbrandmeister oder seine Stellvertreter als Ehrenbeamte auf Zeit tätig, beträgt ihre Amtszeit sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Zur Unterstützung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung bestellt der für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Minister nach Anhörung der Kreisbrandmeister einen Landesbranddirektor und eine Stellvertretung. Die Funktionen können durch Bedienstete des Landes, die die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen oder ehrenamtlich durch Ehrenbeamte auf Zeit wahrgenommen werden. Sind der Landesbranddirektor oder seine Stellvertreter als Ehrenbeamte auf Zeit tätig, beträgt ihre Amtszeit sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(3) Werden die Funktionen des Landesbranddirektors, des Kreisbrandmeisters sowie ihrer Stellvertreter im Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen, erhalten diese eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Das Landesdisziplinargesetz findet Anwendung.

§ 30 Betriebs- und Werkfeuerwehren

(1) Eine nicht-öffentliche Feuerwehr zur Vorbeugung und Bekämpfung von Brand- und sonstigen Gefahren in einem Betrieb oder einer Einrichtung (Betriebsfeuerwehr) kann auf Antrag von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium als Werkfeuerwehr anerkannt werden.

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(Stand: 09.05.2012)

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