Regelwerk; Gefahrenabwehr |
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Feuerwehrgesetz
- Hamburg-
Vom 23. Juni 1986
(HmbGVBl. 1986, S. 137; 09.06.1992 S. 117; 01.07.1993 S. 149, 151; 16.01.1989 S. 5; 04.03.1997 S. 34; 16.11.1999 S. 256; 18.07.2001 S. 251;::15.12.2009 S. 405 09)
Gl.-Nr.: 2191-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Erster Abschnitt
Organisation und Aufgaben
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
§ 2 Rechtsstellung der Feuerwehren
Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren sind Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Werkfeuerwehren sind Einrichtungen der einzelnen Betriebe.
§ 3 Aufgaben der Feuerwehren
(1) Zu den Aufgaben der Berufsfeuerwehr gehören insbesondere
(2) Aufgaben der vorbeugenden Gefahrenabwehr und der technischen Hilfeleistung (Absatz 1 Buchstaben a und d) nimmt die Berufsfeuerwehr nur wahr, soweit hierfür keine andere Behörde zuständig ist.
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Werkfeuerwehren dienen der Verstärkung des Brandschutzes. Den Freiwilligen Feuerwehren obliegt darüber hinaus die Unterstützung der Berufsfeuerwehr bei deren sonstigen Aufgaben. Sie wirken im Katastrophenschutz mit.
(4) Andere Aufgaben dürfen die Berufsfeuerwehr und die Freiwilligen Feuerwehren nur ausführen, wenn hierdurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Einsatzleitung
(1) Werden bei einem Einsatz außer der Berufsfeuerwehr auch andere Feuerwehren tätig, so unterstehen sie dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr.
(2) Beim gemeinsamen Einsatz einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Werkfeuerwehr steht die technische Einsatzleitung dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr zu, soweit der Einsatz im eigenen Betrieb erfolgt, in allen übrigen Fällen dem Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Brandverhütungsschau
(1) Gebäude, Anlagen und Lagerstätten, die wegen ihrer Beschaffenheit, Verwendung oder Lage in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen im Falle eines Brandes oder einer Explosion eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Menschen ausgehen würde (Objekte), unterliegen der Brandverhütungsschau nach diesem Gesetz und der dazu ergehenden Rechtsverordnung. Das gilt nicht, soweit für Objekte oder Teile von ihnen in anderen Vorschriften, insbesondere im Bauordnungs-, Gewerbe- oder Arbeitsschutzrecht, eine wiederkehrende feuersicherheitliche Prüfung vorgesehen ist. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände und der Vorbereitung möglicher Einsätze der Feuerwehren.
(2) Eigentümer und Besitzer der Objekte haben die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu den Objekten zu gestatten. Zur Prüfung der Brandgefährlichkeit von Gegenständen, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen und zur Einsatzvorbereitung der Feuerwehren haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 obliegen den Eigentümern und Besitzern von Gebäuden, Anlagen und Lagerstätten auch, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Brandverhütungsschau geprüft wird.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen (§ 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Der Senat wird ermächtigt, die Durchführung der Brandverhütungsschau im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Objekte bestimmen, bei denen regelmäßig Gefahren im Sinne von Absatz 1 bestehen, und nähere Vorschriften über die Häufigkeit der Brandverhütungsschau enthalten.
§ 7 Brandsicherheitswachen
(1) Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen in erhöhtem Maße eine Brandgefahr besteht und bei denen im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde es verlangt. Im Übrigen kann von der zuständigen Behörde die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache angeordnet werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(2) Die Brandsicherheitswache wird von der zuständigen Behörde auf Kosten des Veranstalters oder Veranlassers gestellt.
§ 8 Brandmeldeanlagen
Der Anschluss privater Brandmeldeanlagen an Empfangszentralen der zuständigen Behörde kann zugelassen werden. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die private Brandmeldeanlage den allgemein anerkannten Regeln oder dem Stand der Technik nicht entspricht.
Zweiter Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren
§ 9 Aufstellung
Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Brandschutzes und der Hilfeleistung über die Aufstellung und Auflösung Freiwilliger Feuerwehren.
§ 10 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr erfolgt auf Antrag. Sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
(Stand: 03.11.2011)
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