Regelwerk; Gefahrenabwehr

BrSchG - Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz
Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. Mai 2002
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 29.05.2002 S. 254; 14.03.2005 S. 91, 96 05; 19.12.2005 S. 640 05a; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos;::17.03.2009 S. 282 09)
Gl.- Nr. 2131-1



Abschnitt 1
Aufgaben und Träger

§ 1 Brandschutz und Technische Hilfeleistung

(1) Der vorbeugende Brandschutz erstreckt sich auf Maßnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruches und einer Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungswege. Er schafft außerdem Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz.

(2) Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die bei Bränden und Explosionen entstehen.

(3) Die Technische Hilfeleistung umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die aus Anlass verschiedener Ereignisse entstehen.

(4) Der Brandschutz und die Technische Hilfeleistung sind Aufgaben der Gemeinden, Landkreise sowie des Landes.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere

  1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen,
  2. die Maßnahmen zur Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten,
  3. die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen,
  4. die für die Ausbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und - ausrüstungen, deren Wartung und Pflege erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen.

(2) Gemeinden können für alle Aufgabenbereiche gemeinsame Einrichtungen schaffen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Gemeinde und im Einverständnis mit einem Betrieb oder einer Einrichtung, die eine Werkfeuerwehr unterhält, die Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung in der Gemeinde oder einem Gemeindeteil der Werkfeuerwehr übertragen.

(3) Eine Gemeinde hat einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht erheblich gefährdet werden. Die andere Gemeinde hat der helfenden Gemeinde auf Antrag die Kosten zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie von der Gemeindegrenze) geleistet wird.

(4) Die Gemeinden können einen Ausschuss für den Brandschutz, der beratend tätig wird, bilden. Diesem Ausschuss soll der Wehrführer der Gemeinde angehören.

§ 3 Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den überörtlichen Brandschutz und die Technische Hilfeleistung sicherzustellen.

(2) Sie haben dazu insbesondere

  1. die Gemeinden in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung zu beraten sowie die Ausrüstung der Feuerwehren zu fördern,
  2. die Anerkennung der Feuerwehren, deren Einordnung und Überprüfung auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft vorzunehmen,
  3. eine ständig besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle, die als integrierte Leitstelle betrieben werden kann, einzurichten und zu unterhalten,
  4. den Betrieb einer Feuerwehrtechnischen Zentrale zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sicherzustellen und
  5. die Zuweisung besonderer Einsatzschwerpunkte und die Vorbereitung von Sofortmaßnahmen für Ereignisse mit gefährlichen Stoffen durchzuführen.

(3) Der Absatz 2 Buchstabe b und c gilt für kreisfreie Städte entsprechend.

(4) Zur Lösung dieser Aufgaben können gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden.

§ 4 Aufgaben des Landes

Aufgabe des Landes ist es insbesondere,

  1. eine Landesfeuerwehrschule zu unterhalten,
  2. den Gemeinden und den Landkreisen zur Verbesserung des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung Zuweisungen und Zuwendungen zu gewähren,
  3. die Brandschutzforschung und- normung zu unterstützen und sich an technischen Einrichtungen zu beteiligen.

Abschnitt 2
Feuerwehren Allgemeine Vorschriften

§ 5 Arten der Feuerwehr

Feuerwehren im Sinne des Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr) und die betrieblichen Feuerwehren (Betriebs- und Werkfeuerwehren).

§ 6 Unvereinbarkeit

Angehörige der Feuerwehren, die aktiven Dienst leisten, sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.

§ 7 Aufgaben und Befugnisse

(1) Feuerwehren führen in ihrem Zuständigkeitsbereich den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung durch. Sie nehmen Aufgaben bei der Bekämpfung von Katastrophen und anderen Gemeingefahren wahr und können im Rettungswesen mitwirken. Die Feuerwehren können unterstützende Aufgaben bei der Beseitigung von Umweltgefahren als Sofortmaßnahmen übernehmen.

(2) Feuerwehren unterstützen die vorbeugende Tätigkeit im Brandschutz.

(3) Öffentliche Feuerwehren sind befugt,

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(Stand: 01.12.2011)

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