Regelwerk, Bau, Gefahrenabwehr |
Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Brandverhütungsschau
- Sachsen -
Vom 22. Juni 2007
(ABl. Nr. L 29 vom 19.07.2007 S. 926)
1 Einleitung
Aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, sind die örtlichen Brandschutzbehörden unter anderen sachlich zuständig für die Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22 SächsBRKG.
Nach § 22 Abs. 1 SächsBRKG unterliegen Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sowie Waldflächen einer regelmäßigen Brandverhütungsschau. Dies gilt auch dann, wenn hei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind.
§ 22 Abs. 2 SächsBRKG regelt, dass Brandverhütungsschauen in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehr von diesen und in den übrigen Gemeinden durch geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt werden. Den Gemeinden ohne geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr stellt der Landkreis sein geeignetes Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschauen zur Verfügung. Er kann hierfür Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. § 4 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) findet keine Anwendung.
§ 22 Abs. 3 SächsBRKG lässt zu, dass in Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr die Brandverhütungsschau im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde durch Angehörige der Werkfeuerwehr durchgeführt werden kann.
Im Weiteren wird in § 22 Abs. 4 SächsBRKG geregelt, dass Brandverhütungsschauen durch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Waldflächen zu dulden sind.
§ 22 Abs. 5 SächsBRKG gibt vor, dass die Brandverhütungsschau unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden zu erfolgen hat.
Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat von ihrer Ermächtigung nach § 22 Abs. 6 SächsBRKG Gebrauch gemacht, das Nähere zu den fachlichen Voraussetzungen der Angehörigen der Feuerwehr. die Brandverhütungsschauen durchführen, zur Mitwirkung anderer Behörden und zur Kostenerstattung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Nach § 15 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291) können in den Gemeinden Brandverhütungsschauen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die insbesondere
§ 16 SächsFwVO bestimmt, dass, soweit dies erforderlich ist, die für die Bau- und Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie die zuständige Forstbehörde bei der Durchführung der Brandverhütungsschau mitwirken.
Die örtlichen Brandschutzbehörden können nach § 17 SächsFwVO von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen. Hat der Landkreis nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG den örtlichen Brandschutzbehörden sein Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau zur Verfügung gestellt, kann er nach § 18 SächsFwVO von der örtlichen Brandschutzbehörde Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.
Zur landeseinheitlichen Durchführung von Brandverhütungsschauen im Freistaat Sachsen sind durch die Gemeinden die nachfolgenden Empfehlungen zu beachten.
2 Ziele der Brandverhütungsschau
Die Brandverhütungsschau dient dem vorbeugenden Erkennen und der Abwehr von Gefahren, die auf Grundstücken, in Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sowie Waldflächen zu Bränden oder Explosionen führen können und/oder wenn hei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind.
Dabei sind offensichtliche brandgefährliche Zustände festzustellen und ihre Beseitigung zu veranlassen.
Brandgefährliche Zustände sind insbesondere solche, die
Mit der Brandverhütungsschau sollen zudem die Voraussetzungen für die zielgerichtete Vorbereitung möglicher Feuerwehreinsätze unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Aspekte (Sicherheit der Einsatzkräfte) geschaffen werden.
3 Durchführung der Brandverhütungsschau
Die Durchführung der Brandverhütungsschau ist Aufgabe der Gemeinden. Durch § 22
(Stand: 29.11.2011)
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