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Abschnitt 7
Aufsicht

§ 29 Aufsichtsbehörden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe 07a 11

(1) Aufsichtsbehörde im Brandschutz und in der Technischen Hilfe im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa für
    1. die Landeshauptstadt Saarbrücken,
    2. die Landkreise,
    3. den Regionalverband Saarbrücken,
    4. die Werkfeuerwehren,
  2. der Landkreis für die kreisangehörigen Gemeinden,
  3. die Landeshauptstadt Saarbrücken für die regionalverbandsangehörigen Gemeinden.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa.

(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu überprüfen.

§ 30 Landesbrandinspekteur, Landesbrandinspekteurin 11

(1) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin des Ministers für Inneres, Kultur und Europa oder der Ministerin für Inneres, Kultur und Europa. Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht sowie der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes. Er oder sie kann den Brandinspekteuren oder Brandinspekteurinnen und den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren fachliche Weisungen erteilen. Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren berufen.

(2) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin des Landes. Er oder sie wird vom Ministerium für Inneres, Kultur und Europa nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. für die Dauer von acht Jahren ernannt. Er oder sie kann nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. aus wichtigem Grund entlassen werden.

(3) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin hat zwei ständige Vertreter oder Vertreterinnen. Sie werden vom Ministerium für Inneres, Kultur und Europa nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. aus dem Kreis der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen für acht Jahre berufen.

(4) § 25 gilt entsprechend.

§ 31 Brandinspekteur, Brandinspekteurin 07a

(1) Der Brandinspekteur ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder die Brandinspekteurin ist die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin des Landrats oder der Landrätin. Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie bei der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten kann der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin den Feuerwehrangehörigen fachliche Weisungen erteilen. Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung des Landrats oder der Landrätin einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche berufen. Er oder sie ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin des Landkreises. Er oder sie wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der kreisangehörigen Gemeinden sowie des jeweiligen Kreisfeuerwehrverbandes durch den Landrat oder die Landrätin für die Dauer von acht Jahren ernannt. Er oder sie kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der kreisangehörigen Gemeinden sowie des jeweiligen Kreisfeuerwehrverbandes aus wichtigem Grund entlassen werden.

(2) Der Brandinspekteur im Regionalverband Saarbrücken ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder die Brandinspekteurin im Regionalverband Saarbrücken ist die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie bei der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten kann der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin den Feuerwehrangehörigen fachliche Weisungen erteilen. Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche berufen. Er oder sie ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er oder sie wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der regionalverbandsangehörigen Gemeinden sowie des Feuerwehrverbandes für den Regionalverband Saarbrücken e.V. von dem Oberbürgermeister oder von der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken für die Dauer von acht Jahren ernannt. Er oder sie kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der regionalverbandsangehörigen Gemeinden sowie des Feuerwehrverbandes für den Regionalverband Saarbrücken e.V. aus wichtigem Grund entlassen werden.

(3) Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Er oder sie wird aus dem Kreis der Wehrführer und Wehrführerinnen des jeweiligen Gemeindeverbandes in den Landkreisen durch den Landrat oder die Landrätin, im Regionalverband Saarbrücken durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung des Brandinspekteurs oder der Brandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen des jeweiligen Gemeindeverbandes sowie des für den jeweiligen Gemeindeverband gebildeten Feuerwehrverbandes für die Dauer von acht Jahren berufen.

(4) § 25 gilt entsprechend.

§ 32 Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz 11

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(Stand: 27.02.2012)

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