Regelwerk

SprengG - Sprengstoffgesetz
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe *

Vom 10. September 2002
(BGBl. I Nr. 65 vom 13.09.2002 S. 3518; 11.10.2002 S. 3970 02a; 25.11.2003 S. 2317; 25.11.2003 S. 2304; 15.06.2005 S. 1626 05; 21.06.2005 S. 1818; 31.10.2006 S. 2407 06; 24.07.2009 S. 2062 09 Inkrafttreten;::11.08.2009 S. 2723 09a Inkrafttreten 22.12.2011 S. 3044 11)
Gl.-Nr.: 7134-2



(vorherige Änderung 1.9.2002 S. 3434 02)

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 02a 05 09

(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind, sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben.

( 2) Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich

  1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind,
  2. a. pyrotechnische Sätze, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist,
  3. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen  oder pyrotechnischen Sätzen bestimmt sind,
  4. Zündmittel,
  5. andere Gegenstände, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.

Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für

  1. pyrotechnische Gegenstände,
  2. Anzündmittel.

Den pyrotechnischen Gegenständen stehen bei der Anwendung des Gesetzes die Anzündmittel gleich.

( 3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände bestimmt sind (sonstige explosionsgefährliche Stoffe), gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten

  1. alle Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Sätze, pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen, für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe a zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
  2. die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
  3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe C zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe.

Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2, § 32a, § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.

( 3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 3 stehen Explosivstoffe gleich, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind.

( 4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die Vollzugspolizei des Bundes und der Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder,
  2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 Nr. 4 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschriften,
  3. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19

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(Stand: 07.01.2012)

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