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Abschnitt 5
Kosten, Kostenerstattung
Art. 50 Geltendmachung des Kostenbeitrags
Besteht der Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, so kann der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Leistungsbescheid auch künftig fällig werdende Ansprüche geltend machen. Zugleich mit der Pfändung fälliger Ansprüche kann auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
Art. 51 Kostenbeteiligung des Staates und der Bezirke
(1) An den Kosten der Unterbringung Minder-jähriger oder Volljähriger, denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gewährt wird, beteiligen sich der Staat und die Bezirke jeweils mit einem Festbetrag. Der Fest-betrag beträgt für die Bezirke jährlich 28,12 Millionen Euro, für den Staat jährlich 16,87 Millionen Euro. 'Den Rest der Kosten tragen die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise.
(2) Das Nähere zur Aufteilung des Festbetrags der Bezirke und des Festbetrags des Staates in feste Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen
Art. 52 Kostenerstattung
Für die Kostenerstattung nach §§ 89, 89a Abs. 2, § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 3, § 89d und § 89e Abs. 2 SGB VIII sind die Bezirke zuständig; sie handeln hierbei im eigenen Wirkungskreis. Insoweit obliegt die Aufsicht den Regierungen.
Art. 53 Vorläufige Leistung
(1) Steht nicht fest, ob eine Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 53 ff. SGB XII oder im Rahmen der Jugendhilfe nach den §§ 32 bis 35a oder § 41 in Verbindung mit den §§ 33 bis 35a SGB VIII zu gewähren ist, hat bis zur Klärung der Zuständigkeit das örtlich zuständige Jugendamt Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu erbringen. Das Jugendamt teilt dies dem möglicherweise zuständigen Träger der Sozialhilfe unverzüglich mit. Der Träger der Sozialhilfe hat dem vorläufig eingetretenen Träger der Jugendhilfe die nach Satz 1 erbrachten Leistungen zu erstatten, sobald seine Zuständigkeit feststeht.
(2) Wird bereits Eingliederungshilfe für Behinderte nach §§ 53 ff. SGB XII oder Jugendhilfe nach §§ 32 bis 35a oder nach § 41 in Verbindung mit den §§ 33 bis 35a SGB VIII gewährt und wird strittig, welche dieser Hilfen künftig zu gewähren ist, bleibt der bisher leistende Träger so lange zur Weitergewährung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Träger geltenden Vorschriften. Dabei gelten die Grundsätze des Hilfe leistenden Trägers für die Gewährung von Sozialhilfe oder Jugendhilfe zur Zeit der Hilfegewährung.
Abschnitt 6
Jugendschutzbestimmungen
Art. 54 Mitteilungspflicht
Die Dienststellen des Staates und der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Träger der freien Jugendhilfe sollen Tatsachen, die eine Gefährdung junger Menschen annehmen lassen, dem für den Aufenthaltsort der jungen Menschen zuständigen Jugendamt unverzüglich mitteilen.
Art. 55 Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
(1) Der Vollzug des § 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) obliegt der Polizei.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinn des Jugendschutzgesetzes ist das Staatsministerium.
(3) Der Vollzug des § 28 JuSchG obliegt den Kreisverwaltungsbehörden.
Art. 56 Zusammenwirken von Polizei und Jugendamt
(1) Das Jugendamt hat bei der Polizei solche Maßnahmen zum Schutz junger Menschen anzuregen, die polizeiliche Aufgaben sind, und die Polizei bei der Durchführung der Maßnahmen zu beraten und im Rahmen der eigenen Aufgaben zu unterstützen. Es hat ferner für eine geeignete Inobhutnahme der Kinder oder Jugendlichen zu sorgen, die ihm nach § 8 JuSchG zugeführt werden.
(2) Um darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachtet werden, ist die Polizei befugt, die Räume der in Abs. 4 näher bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. An diesen Überwachungsmaßnahmen können Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Jugendamts teilnehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Ist eine Prüfung von Trägermedien im Sinn des § 1
(Stand: 01.02.2012)
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