Regelwerk

ASiMPV - Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts
- Bayern -

Vom 2. Dezember 1998
(GVBl. Nr. 25 vom 24.07.1998 S. 423; 2002 S. 247; 2003 S. 278 ; 07.10.2004 S. 358 ; 21.12.2004 S. 548; 02.08.2005 S. 330 05; 09.01.2007 S. 12 07a; 04.09.2007 S. 636 07b; 16.08.2008 S. 783 08; 27.04.2010 S. 211 10;::14.12.2010 S. 853 10a)
Gl.-Nr.: 805-2-UG



§ 1 Sachliche Zuständigkeiten   05 10 10a

(1) Für den Vollzug

sind die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen zuständig, soweit in dieser Verordnung, in der Anlage zu dieser Verordnung oder durch Vereinbarungen nach § 21 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz keine abweichenden Zuständigkeitsregelungen getroffen sind. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für Angelegenheiten des Ladenschlusses bleibt unberührt.

(2) Für den Vollzug des Rechts der nichtaktiven Medizinprodukte und der sonstigen In-Vitro-Diagnostika sind die Regierungen zuständig, soweit in dieser Verordnung oder in der Anlage zu dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

(3) Für den Vollzug der Vorschriften des Medizinprodukterechts ist bei Medizinprodukten, die radioaktive Stoffe oder der Strahlenschutzverordnung unterliegende Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen enthalten, das Landesamt für Umwelt zuständig, soweit der Strahlenschutz betroffen ist, ausgenommen der in den Nummern 11.1.3 bis 11.1.5 und 10.2.3 der Anlage genannten Verwaltungsaufgaben.

(4) Für öffentliche Warnungen ist bei Medizinprodukten in Fällen von regional übergeordneter Bedeutung neben den Regierungen zuständig:

  1. das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika einschließlich der Laborgeräte und Software,
  2. das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für nichtaktive Medizinprodukte und die sonstigen In-Vitro-Diagnostika.

(5) Für den Umweltschutz und für den Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zuständig. Für den Arbeitsschutz, die Produktsicherheit sowie den technischen und stofflichen Verbraucherschutz obliegt die Zuständigkeit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Soweit die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist zuständige oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Soweit nach der Anlage zu dieser Verordnung die Kreisverwaltungsbehörden für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.

§ 2 Sonderzuständigkeiten 05 10

(1) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, tritt

  1. das Bergamt bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken an die Stelle des Gewerbeaufsichtsamts der Regierungen und
  2. das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie an die Stelle des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen oder an die Stelle des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, soweit es sich nicht um die Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen und deren Sachverständigen handelt.

Für den Vollzug des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung sind in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen zuständig.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die nicht der Bergaufsicht unterliegende Durchführung von Maßnahmen gewerblicher Unternehmer zum Zweck der Herstellung, wesentlichen Erweiterung oder wesentlichen Veränderung von Hohlräumen, die in nichtoffener Bauweise unter Tag errichtet werden, sowie für Wiederherstellungsarbeiten und die Abfallbeseitigung in unterirdischen Hohlräumen.

(3) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, werden Verwaltungsaufgaben, die durch Bundesrecht den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen übertragen sind, von den jeweiligen Gewerbeaufsichtsämtern der Regierungen nach Maßgabe der Anlage wahrgenommen.

§ 3 (aufgehoben) 05

§ 4 Örtliche Zuständigkeiten 05 10

(1) Soweit nicht eine abweichende Regelung getroffen ist, ist örtlich zuständiges Gewerbeaufsichtsamt das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung für den jeweiligen Regierungsbezirk.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Aufgaben des Gewerbeärztlichen Dienstes im Aufsichtsbezirk des Gewerbeaufsichtsamts der Regierung von Niederbayern durch das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz wahrgenommen.

(3) Abweichend von den Regelungen in dieser Verordnung kann das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einzelfall ein für die gewerbeaufsichtliche Überwachung und Betreuung einer aufsichtsbezirksüberschreitenden Anlage im Sinn von § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) zuständiges Gewerbeaufsichtsamt der Regierung bestimmen.

§ 5 Vollzugsermächtigung

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(Stand: 01.12.2011)

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