Regelwerk

ZustVO ArbtG - Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. November 2007
(GVBl. Nr. 28 vom 30.11.2007 S. 561;::21.12.2010 S. 700 10)
Gl.-Nr.: 281



Archiv: 2000

§ 1 Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbearzt, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.

(2) In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als zuständig bestimmt sind.

§ 2 Sonstige Rechtsvorschriften

Zuständigkeiten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 3 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die in § 1 genannten Behörden zu überwachen haben, auf diese übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes ( ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 747), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Diese Verordnung wird erlassen

  1. von der Landesregierung aufgrund der §§ 5 Abs. 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform § 7 Abs. 4 Satz 2 und 9 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz sowie 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und
  2. vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund der §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 6 Satz 4, 7 Satz 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Satz 2, 19 Abs. 3 Satz 3, 23 Abs. 3, 24 Satz 1 i.V.m. 26, 25 Satz 1 und 30 des Heimarbeitsgesetzes.

 

 
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  Verzeichnis der Rechtsvorschriften Anlage
Teil I 10

1 Arbeitsschutzgesetz

1.1 Verordnungen aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes

1.1.1 Baustellenverordnung

1.1.2 Biostoffverordnung

1.1.3 Betriebssicherheitsverordnung

1.1.4 Arbeitsstättenverordnung

1.1.5 Druckluftverordnung

1.1.6 Bildschirmarbeitsverordnung

1.1.7 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

2 Gewerbeordnung (Titel VII, Teil III sowie Titel X § 147)

2.1 Verordnungen aufgrund der Gewerbeordnung

2.1.1 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Mitteilung an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden

3 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

3.1 Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

3.1.1 Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1. GPSGV)

3.1.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV)

3.1.3 Maschinenlärminformations-Verordnung (3. GPSGV)

3.1.4 Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern (6. GPSGV)

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