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BGI 694 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI) 694 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten
(01/2008)
redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Vorbemerkung
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
Diese Handlungsanleitung gibt erläuternde Hinweise zu den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung über die Bereitstellung und Benutzung von tragbaren Leitern und Tritten.
Ortsfeste Steigleitern werden nicht behandelt, da sie Teil von baulichen Anlagen und kein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind.
Diese Handlungsanleitung dient als Hilfe für eine erfolgreiche Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung und wurde unter Mitwirkung von Vertretern
erarbeitet.
Die an der Erarbeitung beteiligten Kreise können die Handlungsanleitung in eigener - Zuständigkeit in textgleicher Form veröffentlichen.
Sie unterrichten sich gegenseitig über eine erfolgte Veröffentlichung.
1 An wen wendet sich diese Handlungsanleitung?
Diese Handlungsanleitung wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die tragbare Leitern und Tritte für ihre Beschäftigten bereitstellen oder selbst benutzen. Sie gibt Hinweise zu den Regelungen des Arbeitschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung, der berufsgenossenschaftlichen Regelungen und der einschlägigen Normen, die beim Bereitstellen und Benutzen von Leitern und Tritten zu berücksichtigen sind.
Der Umgang mit Leitern und Tritten schließt die Bereitstellung sowie deren sichere Benutzung ein.
Eine Zusammenstellung gesetzlicher Vorschriften, Regeln, Normen und Informationsschriften enthält Anhang 1.
2 Wofür ist der Unternehmer verantwortlich, der Leitern und Tritte bereitstellen und benutzen will?
Bevor der Unternehmer eine Leiter oder einen Tritt als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitstellen und benutzen will, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit sicherer ist.
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert in Abschnitt 5.1.4 des Anhangs 2:
Die Benutzung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.
Beispiele für bauliche Gegebenheiten können sein
- enge Treppenhäuser (Wendeltreppen),
- enge Räume (Toilettenräume),
- enge Regalgänge,
- Zugang zu Dächern/Dachöffnungen,
- Unzugänglichkeiten für Befahranlagen (Fahrgerüste oder Hubarbeitsbühnen) auf Grund von Treppen, Absätzen oder der Beschaffenheit des Untergrunds.
Bei dieser Gefährdungsbeurteilung werden die Arbeitsmittel und -verfahren sowie die Arbeitsumgebung beurteilt mit dem Ziel, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen abzuleiten.
Sicherere Arbeitsmittel sind z.B.:
- Gerüste,
- Hubarbeitsbühnen,
- Arbeitskörbe in Verbindung mit Gabelstaplern,
- hochziehbare Personenaufnahmemittel.
Zugänge sind z.B.:
- Treppen,
- Rampen,
- Leitern und Tritte.
Beispiele für geeignete Zugänge sind:
- Treppen an Gerüsten, wenn hiervon umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden,
- Treppen zu Arbeitsplätzen an maschinellen Anlagen,
- Rampen (gegebenenfalls mit Trittleisten) als Zugänge zu Arbeitsplätzen,
- Leitern, die in Gerüsten als Gerüst-Innenleitern eingebaut werden und nicht mehr als zwei Gerüstlagen miteinander verbinden,
- Leitern und Tritte als Zugang zu Fahrzeugladeflächen.
Bild 1: Leiter im Bereich des innerbetrieblichen Verkehrs

Bei der Auswahl der geeigneten Zugänge zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind zu berücksichtigen:
- Der zu überwindende Höhenunterschied,
- die Dauer und Häufigkeit der Benutzung,
- die Fluchtmöglichkeit bei drohender Gefahr
und- umfangreiche Werkzeug- und Materialtransporte.
Dabei dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen.
Beispiele für zusätzliche Absturzgefahren sind:
- Aufstellung der Leiter neben ungesicherten Öffnungen,
- Innerbetrieblicher Verkehr,
- Aufstellung neben Geländern oder an Absturzkanten zu tiefer liegenden Ebenen.
Sind Arbeiten geringen Umfangs und geringer Gefährdung durchzuführen, können auch Leitern und Tritte benutzt werden.
(Stand: 06.09.2012)
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