umwelt-online: BGI 873 - Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern

Regelwerk

BGI 873 - Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/324)

- Jürgen Koop, Hans-Jürgen Kunze -

(Ausgabe 2004)


implementiert mit Genehmigung der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften



Vorwort

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Zur Verhütung von Unfallgefahren müssen beim Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern bestimmte Regeln beachtet werden. Grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen sind in Kapitel 2.8 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) enthalten.

Es bestehen folgende Normen für Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern:

In dieser BG-Information sind die Regeln zusammengestellt, die bei der Verwendung und Instandhaltung von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern zu beachten sind.

Sind für spezielle Einsätze vom Hersteller weitergehende Festlegungen getroffen worden, sind auch diese zu beachten.

Zur Vereinfachung werden im nachfolgenden Text "Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern" unter dem Begriff "Anschlagmittel aus Chemiefasern" zusammengefasst.

Diese BG-Information wurde unter Mitwirkung des Fachausschusses "Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen" der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ - des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet und durch die Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften veröffentlicht.

1 Allgemeine Hinweise zur Verwendung

Bild 1-1: Anschlagmittel richtig auswählen
 


Nicht jede auf dem Etikett dargestellte Anschlagart ist auch für jeden Lastenanschlag geeignet. - Siehe Kennzeichnung auf dem Etikett - (Bild 1-2).

Bild 1-2: Angaben auf Etiketten beachten


Bild 1-3: Unzulässiger Knoten in einer Rundschlinge


Bild 1-4: Scharfe Kante


Bei Lasten mit scharfen Kanten oder aufrauend wirkenden Oberflächen dürfen Anschlagmittel aus Chemiefasern nur dann eingesetzt werden, wenn die gefährdeten Stellen des Anschlagmittels geschützt sind. Der Schutz muss nicht nur die unteren, sondern auch die oberen scharfen Kanten umfassen.

Dies wird z.B. durch einen Schutzschlauch oder Festbeschichtung erreicht (Bilder 1-5 und 1-6).

Bild 1-5: Kantenschutz - Schutzschlauch


Bild 1-6: Kantenschutz - Festbeschichtung


Bild 1-7: Wenden von Coils


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(Stand: 28.06.2010)

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