umwelt-online: BGV A8 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (1)

Regelwerk

BGV A8 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(ehemals VBG 125)

(04/1995; 01/1997; 01/2002; 03/2002;::09/2002)



Redakt. Hinweis:
vgl. ASR 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
außer Kraft: GUV NRW - 01.02.2013; BG RCI - 01.11.2012

I.
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Kennzeichnung

  1. zur Regelung des öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs,
  2. beim lnverkehrbringen von Erzeugnissen oder Ausrüstungen,
  3. von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung.

II.
Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist

  1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Situation - jeweils mittels eines Sicherheitszeichens, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, eines Sprechzeichens oder eines Handzeichens eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage (Sicherheitsaussage) ermöglicht;
  2. Sicherheitszeichen ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form und Farbe sowie Bildzeichen eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage ermöglicht;
  3. Verbotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann, untersagt;
  4. Warnzeichen ein Sicherheitszeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;
  5. Gebotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;
  6. Rettungszeichen ein Sicherheitszeichen, das den Rettungsweg oder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oder diese Einrichtung selbst kennzeichnet;
  7. Brandschutzzeichen ein Sicherheitszeichen, das Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen kennzeichnet;
  8. Hinweiszeichen ein Zeichen mit Text, das andere Sicherheitsaussagen als die unter Nummern 3 bis 7 genannten Sicherheitszeichen liefert;
  9. Zusatzzeichen ein Zeichen, das zusammen mit einem der unter Nummer 2 beschriebenen Sicherheitszeichen verwendet wird und zusätzliche Hinweise in Form eines kurzen Textes liefert;
  10. Kombinationszeichen ein Zeichen, bei dem Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen auf einem Träger aufgebracht sind;
  11. Bildzeichen ein bestimmtes graphisches Symbol, das eine Situation beschreibt oder ein Verhalten vorschreibt und auf einem Sicherheitszeichen oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;
  12. Sicherheitsfarbe eine Farbe, der eine bestimmte, auf die Sicherheit bezogene Bedeutung zugeordnet ist;
  13. Leuchtzeichen ein Zeichen, das von einer Einrichtung mit durchsichtiger oder durchscheinender Oberfläche erzeugt wird, die von hinten erleuchtet wird und dadurch als Leuchtfläche erscheint oder selbst leuchtet;
  14. Schallzeichen ein kodiertes akustisches Signal ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
  15. Sprechzeichen eine Verständigung mit festgelegten Worten unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
  16. Handzeichen eine kodierte Bewegung und Stellung von Armen und Händen zur Anweisung von Personen, die Tätigkeiten ausführen, die ein Risiko oder eine Gefährdung darstellen können.

III.
Kennzeichnung
A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des Abschnittes III an den Unternehmer.

§ 4 Einsatzbedingungen

(1) Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muß eingesetzt werden, wenn Risiken oder Gefahren trotz

verbleiben. Dabei sind die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Verpflichtungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in anderen Unfallverhütungs- und in Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muß den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.

(3) Zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12 und 13 ausschließlich die für den öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vorgeschriebene Kennzeichnung zu verwenden.

§ 5 Unterrichtung, Unterweisung

(1) Die Versicherten sind über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu unterrichten.

(2) Die Versicherten sind vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung sowie über die Verpflichtung zur Beachtung derselben zu unterweisen.

(3) Die Versicherten müssen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befolgen.

§ 6 Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart

(1) Die verschiedenen Kennzeichnungsarten müssen entsprechend den betrieblich vorhandenen Gefahrenlagen und Hinweiserfordernissen ausgewählt werden. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung darf nur für Hinweise im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz verwendet werden.

(2) Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise sind Sicherheitszeichen zu verwenden.

(3) Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Versicherten oder des Fallens von Lasten besteht, sind durch Sicherheitszeichen nach Anlage 2 zu kennzeichnen.

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(Stand: 10.02.2013)

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