umwelt-online: BGV A8 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (1)
Regelwerk |
![]() |
BGV A8 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(ehemals VBG 125)
(04/1995; 01/1997; 01/2002; 03/2002;::09/2002)
Redakt. Hinweis:
vgl. ASR 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
außer Kraft: GUV NRW - 01.02.2013; BG RCI - 01.11.2012
I.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Kennzeichnung
II.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist
III.
Kennzeichnung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des Abschnittes III an den Unternehmer.
§ 4 Einsatzbedingungen
(1) Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muß eingesetzt werden, wenn Risiken oder Gefahren trotz
verbleiben. Dabei sind die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Verpflichtungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in anderen Unfallverhütungs- und in Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muß den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.
(3) Zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12 und 13 ausschließlich die für den öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vorgeschriebene Kennzeichnung zu verwenden.
§ 5 Unterrichtung, Unterweisung
(1) Die Versicherten sind über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu unterrichten.
(2) Die Versicherten sind vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung sowie über die Verpflichtung zur Beachtung derselben zu unterweisen.
(3) Die Versicherten müssen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befolgen.
§ 6 Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart
(1) Die verschiedenen Kennzeichnungsarten müssen entsprechend den betrieblich vorhandenen Gefahrenlagen und Hinweiserfordernissen ausgewählt werden. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung darf nur für Hinweise im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz verwendet werden.
(2) Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise sind Sicherheitszeichen zu verwenden.
(3) Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Versicherten oder des Fallens von Lasten besteht, sind durch Sicherheitszeichen nach Anlage 2 zu kennzeichnen.
(Stand: 10.02.2013)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto
(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
Referenzen ? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion