Regelwerk

Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen
aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter (StawaR)*

- Fassung vom April 1998 -
(DIBt-Mitteilungen Nr. 2/1999)



aktuelle Fassung

1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Gegenstand dieser Richtlinie sind flüssigkeitsdichte Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter,

(2) Die Auffangwannen dürfen verwendet werden, wenn sie aus Werkstoffen hergestellt sind, die in der Anlage zu dieser Richtlinie genannt sind und wenn sie die Anforderungen des Abschnittes 2 dieser Richtlinie erfüllen.

(3) Auffangwannen, die natürlich belüftet werden, dürfen bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II und B nur verwendet werden, wenn sie die Forderungen an die Größenverhältnisse der Auffangwanne und die erforderliche Freifläche nach Abschnitt 4.1 (6) der StawaR erfüllen.

(4) Auffangwannen im Sinne dieser Richtlinie sind nicht Auffangwannen in Regalen oder solche, die mit Seitenwänden, Türen und ggf. Dach fest verbunden sind.

(5) Belastungen aus Fahrzeugen (wie z.B. Gabelstaplern) sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.

2 Bestimmungen für die Auffangwanne

2.1 Anforderungen an die Auffangwanne

(1) Auffangwannen müssen flüssigkeitsdicht sein.

(2) Auffangwannen müssen gegen die in den Behältern gelagerten Stoffe ausreichend beständig sein. Die geforderte Beständigkeit gilt als nachgewiesen, wenn

  1. die Lagermedien in der DIN 6601: 1991-10 enthalten sind und die darin aufgeführten Randbedingungen beachtet werden oder
  2. durch Gutachten einer Materialprüfanstalt nachgewiesen wird, daß bei ständigem Kontakt des jeweiligen Mediums mit dem Auffangwannenwerkstoff eine flächenhafte Wanddickenminderung von 0,5 Millimeter pro Jahr nicht überschritten wird und lokale Korrosionserscheinungen auszuschließen sind.

(3) Auffangwannen aus Stahl nach DIN EN 10025:1994-03 oder DIN EN 10 028-2: 1993-04 müssen Wanddicken von mindestens 3 Millimeter. aus nichtrostendem Stahl nach DIN EN 10088: 1995-08 (DIN 17441: 1997-02) von mindestens 2 Millimeter aufweisen.

(4) Die Wanddicken müssen unabhängig von den Vorgaben aus Absatz 3 so bemessen oder die Auffangwannen entsprechend versteift werden, daß sie die auf sie wirkenden Kräfte aufnehmen können.

  1. Für den Lastfall "hydrostatischer Flüssigkeitsdruck" ist die Standsicherheit durch eine statische Berechnung (bei rechteckigen Auffangwannen z.B. in Anlehnung an DIN 6625-2: 1989-09) nachzuweisen.
  2. Für andere Lastfälle ist die Standsicherheit durch einen Belastungsversuch mit der Sicherheit 2 nachzuweisen.

(5) Die Abmessungen der Auffangwannen sind so festzulegen, daß die maßgebenden Bestimmungen des Abschnittes 4.1 der StawaR eingehalten werden.

(6) Auffangwannen aus Stählen, die unter Einfluß von Feuchtigkeit zu Korrosion neigen (wie Baustähle nach DIN EN 10025: 1994-03, Kesselbleche nach DIN EN 10028-2:1993-04), sind mit einem Oberflächenschutz nach DIN 55928-4; 5:1991-05 (zum Beispiel Anstrich, Verzinken) zu versehen.

(7) Die Auffangwannen müssen so konstruiert werden, daß der Unterboden auf Korrosion überprüft werden kann (beispielsweise mit Füßen oder Kufen, als ausziehbare Auffangwanne).

(8) Auffangwannen müssen einen Freibord von mindestens 2 Zentimeter aufweisen, der bei der Berechnung des Auffangvolumens zu berücksichtigen ist. Bei Auffangwannen, die mit einem Gitterrost versehen sind, darf das Auffangvolumen nur bis zur Unterkante des Gitterrostes berücksichtigt werden.

(9) Die Auffangwannen müssen eine Aufkantung (Höhe) von mindestens 5 Zentimeter aufweisen.

(10) Auffangwannen dürfen keine Abläufe haben.

2.2 Herstellung und Kennzeichnung

2.2.1 Herstellung

(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gilt DIN 18800-7:1983-05 einschließlich der Richtlinie zur Ausführung von Stahlbauten und Herstellung von Bauprodukten aus Stahl (Herstellungsrichtlinie) - Ausgabe Oktober 1998-.

(2) Bei der Herstellung von Auffangwannen sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller nachweislich beherrscht werden und die sicherstellen, daß die Auffangwannen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Der Nachweis ist

zu führen.

(3) Das Zusammenfügen der Einzelteile hat durch Schweißen zu erfolgen. Schraubverbindungen sind unterhalb des maximal möglichen Flüssigkeitsspiegels in der Auffangwanne unzulässig.

(4) Werden die Einzelteile der Auffangwannenwandung durch Kaltumformung hergestellt, so dürfen keine für die Herstellung und Verwendung der Auffangwannen schädlichen Änderungen der Güteeigenschaften des Werkstoffes eintreten. Bei Abkantung von Teilen der Auffangwanne ist der Biegeradius gleich oder größer der Wanddicke zu wählen.

(5) Die Schweißnähte an den Auffangwannen müssen unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Zusatzwerkstoffe ausgeführt und nach sorgfältiger Vorbereitung der Einzelteile so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Schweißverbindung sichergestellt ist und Eigenspannungen auf das Mindestmaß begrenzt bleiben.

Schweißzusatzwerkstoffe müssen dem Werkstoff der Auffangwannen angepaßt sein.

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(Stand: 15.12.2011)

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