umwelt-online: DIN 1045-2 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton; Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1 (3)
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5.2.5.2.4k-Wert-Ansatz bei gleichzeitiger Verwendung von Flugasche und Silikastaub
Bei gleichzeitiger Verwendung von Flugasche und Silikastaub darf der Gehalt an Silikastaub 11 % Massenanteil, bezogen auf den Zementgehalt, nicht überschreiten.
Der Mindestzementgehalt darf bei gleichzeitiger Anrechnung von Silikastaub und Flugasche für alle Expositionsklassen außer XF2 und XF4 auf die in den Tabellen F.2.1 und F.2.2, Zeile 4, angegebenen Mindestzementgehalte bei Anrechnung von Zusatzstoffen reduziert werden. Dabei darf der Gehalt an Zement, Flugasche und Silikastaub (z +f +s) die in den Tabellen F.2.1 und F.2.2, Zeile 3, angegebenen Mindestzementgehalte nicht unterschreiten.
Wegen der Sicherstellung der Alkalitätsreserve der Porenlösung ist 5.2.5.2.5 zu beachten.
Für alle Expositionsklassen mit Ausnahme XF2 und XF4 darf anstelle des Wasserzementwertes der äquivalente Wasserzementwert (w/z)eq =w/(z + 0,4f + 1,0s) verwendet werden. Dabei müssen die Höchstmengen der beiden Zusatzstoffe, die auf den Wasserzementwert angerechnet werden dürfen, den Bedingungen
f/z ≤ 0,33 in Massenanteilen
und
s/z ≤ 0,11 in Massenanteilen
genügen. Falls eine größere Menge an Flugasche verwendet wird, darf die Mehrmenge bei der Berechnung des äquivalenten Wasserzementwertes (kf = 0,4,ks = 1,0) nicht berücksichtigt werden.
5.2.5.2.5 Alkalitätsreserve der Porenlösung
Um eine ausreichende Alkalität der Porenlösung sicherzustellen, muss bei gleichzeitiger Verwendung von CEM I, Flugasche und Silikastaub die Höchstmenge Flugasche der Bedingung
f/z ≤ 3 (0,22 -s/z)
in Massenanteilen genügen.
Für die Zemente CEM II-S, CEM II/A-D, CEM II-T, CEM II/A-LL und für CEM III/a gilt:
f/z ≤ 3 (0,22 -s/z)
in Massenanteilen.
Mit allen anderen Zementen ist keine gemeinsame Verwendung von Flugasche und Silikastaub zulässig.
Wegen der Sicherstellung der Alkalitätsreserve der Porenlösung ist bei gemeinsamer Verwendung eines Zementes CEM II/A-D mit Flugasche der Silikastaub des Zementes mits = 10 % Massenanteil, bezogen auf den Zementgehalt, zu berücksichtigen.
5.2.5.3 Prinzip der gleichwertigen Betonleistungsfähigkeit
Das Prinzip der gleichwertigen Betonleistungsfähigkeit erlaubt Abweichungen von den Anforderungen an den Mindestzementgehalt und an den höchstzulässigen Wasserzementwert, wenn eine Kombination eines festgelegten Zusatzstoffes und eines festgelegten Zements verwendet wird, deren Herstellwerk und Eigenschaften klar ausgewiesen und belegt sind.
Mit den Anforderungen nach 5.2.5.1 muss nachgewiesen werden, dass der Beton eine gleichwertige Leistungsfähigkeit hat, insbesondere hinsichtlich seines Verhaltens bei Umwelteinwirkungen und seiner Dauerhaftigkeit, verglichen mit einem Referenzbeton in Übereinstimmung mit den Anforderungen für die zugehörige Expositionsklasse (siehe 5.3.2).
Anhang E enthält Grundsätze für den Nachweis der gleichwertigen Betonleistungsfähigkeit. Wenn Beton nach diesen Anweisungen hergestellt wird, muss er einer kontinuierlichen Beurteilung unterzogen werden, die die Streuungen des Zements und der Zusatzstoffe berücksichtigt.
Das Prinzip darf nur im Zusammenhang mit allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder Europäischen Technischen Zulassungen angewendet werden (siehe DIN EN 206-1:2001-07, 5.2.5.1, Anmerkung 2).
5.2.6 Verwendung von Zusatzmitteln
Die Gesamtmenge an Zusatzmitteln darf weder die vom Zusatzmittelhersteller empfohlene Höchstdosierung noch 50g/kg Zement im Beton überschreiten, sofern nicht der Einfluss einer höheren Dosierung auf die Leistungsfähigkeit und die Dauerhaftigkeit des Betons nachgewiesen wurde.
Bei Verwendung mehrerer Betonzusatzmittel bis zu einer insgesamt zugegebenen Menge von 60g/kg Zement und anrechenbaren Zusatzstoffen ist ein besonderer Nachweis nicht erforderlich.
Für hochfeste Betone ist die Zugabemenge eines verflüssigenden Betonzusatzmittels auf 70g/kg bzw. 70ml/kg Zementmenge begrenzt. Bei Verwendung mehrerer Betonzusatzmittel darf die insgesamt zugegebene Menge 80g/kg bzw. 80ml/kg Zementmenge nicht überschreiten.
Zusatzmittelmengen unter 2g/kg Zement sind nur erlaubt, wenn sie in einem Teil des Zugabewassers aufgelöst sind.
Falls die Gesamtmenge flüssiger Zusatzmittel größer als 3 l/m3 Beton ist, muss die darin enthaltene Wassermenge bei der Berechnung des Wasserzementwertes berücksichtigt werden.
Wird mehr als ein Zusatzmittel zugegeben, muss die Verträglichkeit der Zusatzmittel in der Erstprüfung untersucht werden.
Beton der Konsistenzklassen ≥ S4, V4 und ≥ F4 ist mit Fließmitteln herzustellen.
5.2.7 Chloridgehalt
Der Chloridgehalt im Beton, ausgedrückt als Massenanteil von Chloridionen im Zement, darf den Wert für die gewählte Klasse nach Tabelle 10 nicht überschreiten.
Tabelle 10 - Höchstzulässiger Chloridgehalt von Beton
| Betonverwendung | Klasse des Chloridgehalts | Höchstzulässiger Chloridgehalt, bezogen auf den Zementa im Massenanteil |
| Ohne Betonstahlbewehrung oder anderes eingebettetes Metall (mit Ausnahme von korrosionsbeständigen Anschlagvorrichtungen) | Cl 1,0 | 1,0 % |
| Mit Betonstahlbewehrung oder anderem eingebetteten Metall | Cl 0,40 | 0,40 % |
| Mit Spannstrahlbewehrung | Cl 0,20 | 0,20 % |
| a |
(Stand: 10.02.2013)
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