BauPAV - Bauprodukte- und Bauartenverordnung
Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten *
- Bayern -
Vom 20. September 1999
(GVBl. 1999 S. 424; 29.11.2007 S. 847 07; 19.02.2008 S. 69 08;::22.10.2009 S. 542 09)
Gl.-Nr.: 2132-1-23-I
Auf Grund von Art. 19 Abs. 4 bis 6, Art. 23 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 7 und Art. 92 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 439), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Erster Abschnitt 07
Bauprodukte und Bauarten mit Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen nach Art. 15 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2 BayBO
§ 1 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung durch Nachweise nach der BayBO 07
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach Art. 16, 17 und 20 bis 22 BayBO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Art. 23 BayBO zu führen:
- Abwasserbehandlungsanlagen:
- Kleinkläranlagen, die für einen durchschnittlichen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,
- Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
- Fettabscheider,
- Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
- Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
- Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen durchschnittlichen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m3/ Tag bemessen sind,
- Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
- Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
- Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen;
- Für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen Von wassergefährdenden Stoffen:
- Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
- Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
- Behälter,
- Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
- Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
- Sicherheitseinrichtungen.
Zweiter Abschnitt 07
Kennzeichnung der Bauprodukte nach Art. 20 Abs. 4 BayBO
§ 2 Übereinstimmungszeichen 07
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach Art. 20 Abs. 4 BayBO besteht aus dem Buchstaben "Ü" und muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; an Stelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt;
- Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
- Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
- die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer,
- die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P" dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
- die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde;
- die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchst. a abschließend bestimmt sind;
- die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nahe anzubringen. Der Buchstabe "U" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
Dritter Abschnitt 07
Besondere Anforderungen an Hersteller bestimmter Bauprodukte und Anwender bestimmter Bauarten nach Art. 15 Abs. 5 und Art. 19 BayBO
§ 3 Anwendungsbereich 07 09
Für
- die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
- die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
- die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
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