Regelwerk |
IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin"
- Bayern -
Vom 27. Juli 1970
GVBl.1970 S. 336; 25.07.1988 S. 213; 08.06.1990 S. 164; 28.04.1994 S. 297; 24.04.2001 S. 140; 08.03.2005 S. 69; 20.12.2007 S. 966;::24.03.2010 S. 138)
Gl.-Nr.: 702-2-2 W
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 1 oder nach Art. 2 berechtigt sind.
(1) Die in Art. 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlußzeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde auf Antrag die Genehmigung hierzu erhalten hat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in Art. 1 Nr. 1 a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinn dieser Bestimmung.
(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach dem Bayerischen Hochschulgesetz berechtigt ist, einen der Berufsbezeichnung nach Art. 1 entsprechenden, an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad zu führen.
(1) Die Genehmigung nach Art. 2 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und
(2) Diplome im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt wurden und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG liegt und der Antragsteller gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat sowie über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die Aufnahme oder Ausübung des Ingenieurberufs oder für das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind. Die durch das Diplom nach Satz 1 bescheinigte Ausbildung muß überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sein, es sei denn, der Diplominhaber hat eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur, die von dem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom anerkannt hat.
(3) Ausbildungsnachweise im Sinn von Abs. 1 Nr. 2 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt wurden und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11
(Stand: 01.02.2012)
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