Regelwerk

IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin"

- Bayern -

Vom 27. Juli 1970
GVBl.1970 S. 336; 25.07.1988 S. 213; 08.06.1990 S. 164; 28.04.1994 S. 297; 24.04.2001 S. 140; 08.03.2005 S. 69; 20.12.2007 S. 966;::24.03.2010 S. 138)
Gl.-Nr.: 702-2-2 W



Art. 1

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer
    1. ein mindestens dreijähriges Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen
      wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder
    2. ein mindestens dreijähriges Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder
  2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung 'Ingenieur (grad.)' und 'Ingenieurin (grad.)' oder einen Diplomgrad in einer Wortverbindung mit der Bezeichnung 'Ingenieur' und 'Ingenieurin' zu führen.

(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 1 oder nach Art. 2 berechtigt sind.

Art. 2

(1) Die in Art. 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlußzeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde auf Antrag die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in Art. 1 Nr. 1 a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinn dieser Bestimmung.

(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach dem Bayerischen Hochschulgesetz berechtigt ist, einen der Berufsbezeichnung nach Art. 1 entsprechenden, an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad zu führen.

Art. 2a

(1) Die Genehmigung nach Art. 2 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und

  1. das Diplom einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich ist für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung 'Ingenieur' und 'Ingenieurin' entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung, oder
  2. den Beruf eines Ingenieurs in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung 'Ingenieur' und 'Ingenieurin' entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen bindet; der Antragsteller muß dabei im Besitz eines Ausbildungsnachweises einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung gewesen sein. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung abschließt.

(2) Diplome im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt wurden und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG liegt und der Antragsteller gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat sowie über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die Aufnahme oder Ausübung des Ingenieurberufs oder für das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind. Die durch das Diplom nach Satz 1 bescheinigte Ausbildung muß überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sein, es sei denn, der Diplominhaber hat eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur, die von dem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom anerkannt hat.

(3) Ausbildungsnachweise im Sinn von Abs. 1 Nr. 2 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt wurden und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11

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