Regelwerk

RPW 2008 - Richtlinien für Planungswettbewerbe
- Bayern -

Vom 1. April 2009
(AllMBl. Nr. 5 vom 30.04.2009 S. 139)



Die als Anlage beigefügten Richtlinien für Planungswettbewerbe - RPW 2008 - ersetzen die mit Bekanntmachung vom 2. Juli 2004 (AllMBl S. 285) eingeführte novellierte Fassung der GRW 1995.

Für die Hochbauaufgaben des Bundes wurde die RPW 2008 mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 21. November 2008 verbindlich zum 1. Januar 2009 eingeführt.

Die Richtlinien für Planungswettbewerbe 2008 werden ab sofort für die Baumaßnahmen des Landes und des Bundes eingeführt.

Zu § 8 Abs. 2 RPW (Auftrag) wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass der Gewinner im Sinn des § 5 Abs. 2 Buchst. c VOF gleichbedeutend ist mit dem Verfasser der mit dem 1. Preis ausgezeichneten Arbeit.

Zu § 9 Abs. 1 Satz 2 RPW (Anzuwendende Vorschriften) wird bestimmt, dass neben den Vorschriften der VOF die Bestimmungen des Handbuches für die Vergabe und Durchführung Freiberuflicher Leistungen (VHF Bayern) nach Maßgabe des OBBS vom 4. Dezember 2008 Az.: IIZ5-40012-004/08 anzuwenden sind.

Abweichungen von einzelnen Regelungen der RPW 2008 sind in begründeten Ausnahmefällen nur mit Zustimmung der Obersten Technischen Instanz (OBB, BMVBS, BMVg) und im Benehmen mit der Bayerischen Architekten- oder Ingenieurekammer möglich.

Das Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 29. Dezember 2008 Az.: IIA1-4004-003/08, die Baumaßnahmen des Bundes betreffend, ist damit gegenstandslos.

Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 2. Juli 2004 (AllMBl S. 285) wird aufgehoben.

Richtlinien für Planungswettbewerbe RPW 2008

Fassung vom 12. September 2008

Präambel

Die Bedeutung des öffentlichen Raums und die Qualität der gebauten Umwelt für unsere Gesellschaft sind unumstritten. Bei großen Bauaufgaben ist es selbstverständlich, dass eben diese Qualität am ehesten mithilfe des Ideen-Wettstreits um die beste Lösung für städtebauliche, architektonische, baulichkonstruktive oder künstlerische Aufgaben erreicht und erhalten werden kann. Aber auch bei kleineren Baumaßnahmen und beim Bauen im Bestand hat sich diese Form der Vergabe von Planungsleistungen bewährt.

Alle Regeln für derartige Wettbewerbe in Deutschland beruhen auf bereits 1867 definierten elementaren Grundsätzen und Prinzipien. Diese Grundsätze haben bis heute ihre Gültigkeit:

Wettbewerbe nach Regeln, die auf diesen Grundsätzen basieren, bieten ein Zeit und Kosten sparendes Planungs- und Vergabeinstrument. Wettbewerbe erlauben es den Auftraggebern, in einem klar strukturierten, transparenten Verfahren den geeigneten Auftragnehmer zu finden. Auftraggeber und Auftragnehmer finden auf faire und partnerschaftliche Weise zueinander. Wettbewerbe fordern im wetteifernden Vergleich die schöpferischen Kräfte heraus und fördern innovative Lösungen.

Zukunftsgerechte Qualität des Bauens und Modernisierens entwickelt sich insbesondere über qualifizierte Wettbewerbe. Dabei sind sowohl die ästhetische, technische, funktionale, ökologische und soziokulturelle wie auch die wirtschaftliche Qualität von Neubauten und zu modernisierenden Gebäuden sowie von städtebaulichen und Infrastruktur- Entwürfen gemeint. Wettbewerbe dienen nicht nur der Qualitätsfindung, sie sind auch ein hervorragendes Instrument der öffentlichen Vermittlung von Architektur und Baukultur.

§ 1 Grundsätze

(1) Definition

Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen erfolgt.

Wettbewerbe können sich insbesondere auf folgende Aufgabenfelder erstrecken und sollen in geeigneten Fällen interdisziplinär angelegt sein:

Diese Richtlinien können auch für Wettbewerbe im Bereich Kunst und Design Anwendung finden.

Wettbewerbe können sich sowohl auf Neuplanungen als auch auf Planungen im Bestand beziehen.

(2) Ziele des Wettbewerbs

Wettbewerbe zielen darauf, alternative Ideen und optimierte Konzepte für die Lösung von Planungsaufgaben und den geeigneten Auftragnehmer für die weitere Planung zu finden. Sie können auch auf die Lösung konzeptioneller Aufgaben zielen. Wettbewerbe dienen insbesondere dazu, die Qualität des Planens, Bauens und der Umwelt zu fördern, und leisten einen wichtigen Beitrag zur Baukultur.

(3) Gleichbehandlung

Die Bewerber werden beim Zugang zum Wettbewerb und im Verfahren gleich behandelt. Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen. Ihnen werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt übermittelt.

(4) Anonymität

Die Wettbewerbsbeiträge bleiben bis zur Entscheidung des Preisgerichts anonym, bei mehrphasigen Wettbewerben bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens.

(5) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger

Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.

§ 2 Wettbewerbsbeteiligte

(1) Auslober

Auslober sind öffentliche oder private Auftraggeber, die zur Lösung einer Aufgabe einen Wettbewerb ausschreiben. Der Auslober definiert die Aufgabe, lobt den Wettbewerb aus, bestimmt die Verfahrensart und beruft das Preisgericht.

(2) Teilnehmer

Teilnehmer sind natürliche oder juristische Personen, die den Anforderungen an die Teilnahme genügen.

(3) Preisgericht

Das Preisgericht ist unabhängiger Berater des Auslobers. Es sollte bei der Vorbereitung und Auslobung des Wettbewerbs, z.B. im Rahmen einer Preisrichtervorbesprechung, mitwirken. Das Preisgericht entscheidet über die Wettbewerbsarbeiten.

(4) Weitere Beteiligte

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