Regelwerk

ZustVBau - Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
- Bayern -

Vom 5. Juli 1994
(GVBl 1994, S. 573; ... 28.03.2001 S. 174; 07.07.2002 S. 345; 07.08.2003 S. 497; 24.11.2004 S. 502; 13.09.2006 S. 748 06; 29.11.2007 S. 847 07; 28.10.2010 S. 734 10; 12.04.2012 S. 144 12;::07.12.2012 S. 732 12)
Gl.-Nr.: 2130-3-I



Es erlassen auf Grund

  1. von § 19 Abs. 5 und § 203 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141)

die Bayerische Staatsregierung

  1. von § 11 Abs. 1, 2, 3 und 7 , § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes (BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) Art. 59 Abs. 2 und 3, Art. 90 Abs. 7 und 8 und Art. 92 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I)

das Bayerische Staatsministerium des Innern

folgende Verordnung:

Erster Abschnitt
Zuständigkeiten zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Einkommensteuergesetzes

§ 1 Zuständigkeiten der Regierungen 06

(1) Die Regierung ist zuständige Behörde für die Zustimmung zur Beschränkung der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149. Abs. 4 Satz 1 BauGB.

(2) Die Regierung ist zuständige Behörde zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 203 Abs. 1 BauGB; soweit Gemeinden aus verschiedenen Regierungsbezirken betroffen sind, ist das Staatsministerium des Innern zuständige Behörde.

§ 2 Zuständigkeiten der Landratsämter 06

(1) Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen (§ 6 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne

  1. Großer Kreisstädte,
  2. der kreisangehörigen Gemeinden der Stadt und Umlandbereiche in den Verdichtungsräumen Augsburg, Ingolstadt, München, Neu-Ulm, Nürnberg/Fürth/Erlangen, Regensburg und Würzburg gemäß der Darstellung in Anhang 3 "Strukturkarte" der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 08. August 2006 (GVBl. S. 471, BayRS 230-1-5-W) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Genehmigung von Bebauungsplänen ( § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Bebauungspläne

  1. der Großen Kreisstädte,
  2. der Gemeinden nach Absatz 2 Nr. 2, die keinen Flächennutzungsplan haben.

(5) Das Verlangen, daß bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden (§ 204 Abs. 3 Satz 3 BauGB), obliegt für kreisangehörige Gemeinden mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Gemeinden den Landratsämtern.

(6) Schließen sich Gemeinden, die demselben Landkreis angehören, zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BauGB zusammen (gemäß §§ 204, 205 BauGB oder im Sinn von § 205 Abs. 6 BauGB), so obliegen die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Befugnisse ebenfalls den Landratsämtern, sofern diese jeweils gemäß den Absätzen 1 bis 5 im Fall jeder der beteiligten Gemeinden zuständig wären.

§ 3 Zuständigkeit für Enteignungen und vergleichbare Verfahren

(1) Enteignungen nach dem Baugesetzbuch und Verfahren, in denen die Enteignungsbehörde in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fuenften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs zu entscheiden hat, führen die Kreisverwaltungsbehörden durch (Enteignungsbehörden).

(2) Ist in von Absatz 1 nicht erfaßten Fällen eine Entschädigung in Geld, durch Übernahme eines Grundstücks oder Begründung eines Rechts zu leisten, werden die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde, die darüber mangels Einigung des Entschädigungsberechtigten und des Entschädigungsverpflichteten zu entscheiden hat, den Kreisverwaltungsbehörden übertragen (§ 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 150 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, § 209 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB).

(3) Die Zustimmung zum Antrag auf Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung (§ 190 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erteilt die Kreisverwaltungsbehörde.

§ 4 Zuständigkeit für die Bescheinigung nach § 6b Abs. 9 EStG

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständige Behörden für die Bescheinigung nach § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes.

§ 4a Ausschluß der Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen

(gültig bis 31.12.2000 gem. § 2 Abs. 2 GVBl. Nr. 1/1998 S. 1
(1) Die Gemeinden dürfen Satzungen zur Bestimmung der Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht beschließen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Satzungen, deren Geltungsdauer spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 enden. )

Zweiter Abschnitt

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