Regelwerk, Bau, Gefahrenabwehr

BrSchV - Brandschauverordnung
Verordnung über die Organisation und die Durchführung der Brandschau

- Brandenburg -

Vom 3. Juni 1994
(GVBl. II 1994 S.478;::2001 S. 546)



Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes vom 14. Juni 1991 (GVBl. S. 192), geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1994 (GVBl. I S. 22), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Gebäude und Einrichtungen im Sinne von § 23 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes sowie deren technische Anlagen sind in Zeitabständen von längstens fünf Jahren einer Brandschau zu unterziehen. Dabei sind die in der Anlage aufgeführten Hinweise zur Durchführung der Brandschau zu beachten.

§ 2

(1) Die Aufgaben der Brandschau nehmen in

  1. Städten, die nach § 6 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes über eine Berufsfeuerwehr verfügen, die Berufsfeuerwehr,
  2. Ämtern und amtsfreien Gemeinden, die nach § 10 Abs. 1 BSchG über eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptberuflichen Kräften verfügen, die hauptberuflichen Brandschutzprüfer,
  3. den übrigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden die ehrenamtlichen Brandschutzprüfer grundsätzlich mit einem Vertreter der zuständigen Ordnungsbehörde

wahr.

(2) Die unter Absatz 1 Buchstabe c Genannten können sich der Brandschutzingenieure oder Brandschutztechniker der Landkreise bedienen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Brandschau erforderlich ist.

(3) Die Landkreise haben für die Durchführung der Brandschau in den Ämtern und Gemeinden, für die ein besonderes Fachwissen erforderlich ist, Brandschutzingenieure oder Brandschutztechniker zur Verfügung zu stellen.

§ 3

(1) Bei der Brandschau von Anlagen, die wegen ihrer Bauweise oder der Art ihrer Nutzung bauordnungsrechtlich besonders überwachungsbedürftig sind, soll die Bauaufsichtsbehörde beteiligt werden.

(2) Vor der Brandschau in Betrieben, die der Aufsicht durch die staatliche Arbeitsschutzbehörde unterliegen oder bei Anlagen, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist das zuständige Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik beziehungsweise das Amt für Immissionsschutz zu benachrichtigen und auf Verlangen an der Brandschau zu beteiligen.

(3) Verfügt die Werkfeuerwehr über geeignete Kräfte, so kann die Werkfeuerwehr durch diese Kräfte eine eigenständige Brandschau durchführen; die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. Die Brandschau durch den Träger des Brandschutzes kann sich auf Stichproben beschränken. Über die eigenständige Durchführung der Brandschau ist der zuständigen Brandschutzdienststelle ein Protokoll zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei der Brandschau von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, deren Beurteilung technische Sonderkenntnisse voraussetzt, können die Träger der Brandschutzes

  1. anerkannte Sachverständige, zum Beispiel für Verfahrens-, Elektro- und Lüftungstechnik,
  2. den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister hinzuziehen.

§ 4

(1) Die im § 2 Abs. 1 Buchstabe a und b sowie Abs. 3 zur Durchführung der Brandschau Beauftragten müssen Brandschutzingenieure oder Brandschutztechniker sein, die den B IV-Lehrgang absolviert haben. Brandschutztechniker, die einen B III-Lehrgang absolviert haben, müssen über eine zusätzliche Ausbildung im vorbeugenden Brandschutz verfügen.

(2) Die ehrenamtlichen Brandschutzprüfer der Freiwilligen Feuerwehren müssen den F III-Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, eine Zusatzausbildung im vorbeugenden Brandschutz nachweisen und über Erfahrungen in der Führung von taktischen Einheiten der Feuerwehr verfügen.

§ 5

(1) Die zur Durchführung der Brandschau erforderlichen Unterlagen, insbesondere

  1. Sicherheitsanalysen,
  2. Nachweise über Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen,
  3. Objektunterlagen,
  4. Baugenehmigungen,
  5. TÜV Prüfprotokolle sind vom Eigentümer oder Nutzer auf Verlangen vorzulegen.

(2) Das Vorliegen von Gutachten ist kein Ersatz für die Brandschau.

§ 6

(1) Zur Brandschau ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder Nutzer der Gebäude und Einrichtungen hinzuzuziehen.

(2) Wird die Beseitigung von Mängeln angeordnet, ist nach Ablauf einer angemessenen Frist eine Nachschau durchzuführen.

§ 7 In-Kraft-Treten

.

Hinweise zur Durchführung der Brandschau  Anlage

1. Als Objekte, die der Brandschau nach § 23 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes unterliegen, gelten bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung entsprechend der Bauordnung des Landes Brandenburg.

Die Träger des Brandschutzes können darüber hinaus weitere Objekte zur Brandschau erfassen.

2. Sollen vom Eigentümer oder Nutzer von Gebäuden oder Einrichtungen erforderliche Unterlagen nach § 5 der Brandschauverordnung vorgelegt werden, ist dies dem Eigentümer oder Nutzer bei der Ankündigung der Brandschau anzuzeigen.

3. Über die Hinzuziehung von Sachverständigen oder den zuständigen Bezirksschornsteinfeger (§ 3 Abs. 4 der Brandschauverordnung) haben die Träger des Brandschutzes rechtzeitig zu entscheiden. Als Sachverständige kommen außer den von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen und den zugelassenen Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer auch die Sachverständigen der technischen Überwachungsvereine, Berufsverbände und Energieversorgungsunternehmen in Betracht.

4. Die Beteiligung anderer Behörden an der Brandschau (§ 3 Abs. 1 und 2 der Brandschauverordnung) ist diesen rechtzeitig mitzuteilen. Behörden nach § 3 Abs. 1 und 2 der Brandschauverordnung sind insbesondere die Baubehörden, die Ämter für Immissionsschutz und die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Ihre Zuständigkeit regelt sich nach Maßgabe der dafür zutreffenden Rechtsvorschriften.

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