Regelwerk |
BbgGAGebO - Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung
Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg und deren Geschäftsstellen
- Brandenburg -
Vom 30. Juli 2010
(GVBl. II Nr. 51 vom 04.08.2010)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung und dem Gebührentarif in der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen wird.
§ 2 Umsatzsteuer
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuerpflicht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
§ 3 Gebührenpflicht für juristische Personen
Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.
§ 4 Gebühren und Auslagen
Als bereits in die Gebühr nach § 1 Absatz 1 einbezogen gelten:
§ 5 Oberer Gutachterausschuss
Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend für Amtshandlungen des Oberen Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle anzuwenden.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die GutachterausschussGebührenordnung vom 19. November 2003 (GVBl. II S. 678) außer Kraft.
| Gebührentarif | Anlage (zu § 1 Absatz 1) |
| Tarif- stelle | Gegenstand | Gebühr |
| 1 | Erstattung von Gutachten und Obergutachten | |
Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:
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| 1.1 | Gutachten über
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| a) bei einem Wert bis 250.000 EUR | 0,4 Prozent des Wertes zuzüglich 600 EUR | |
| b) bei einem Wert über 250.000 EUR bis 500.000 EUR | 0,2 Prozent des Wertes zuzüglich 1.100 EUR | |
| c) bei einem Wert über 500.000 EUR | 0,08 Prozent des Wertes zuzüglich 1.700 EUR | |
| 1.2 | Gutachten über
|
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| a) bei einem Wert bis 250.000 EUR | 0,3 Prozent des Wertes zuzüglich 500 EUR | |
| b) bei einem Wert über 250.000 EUR bis 500.000 EUR | 0,15 Prozent des Wertes zuzüglich 875 EUR | |
| c) bei einem Wert über 500.000 EUR | 0,06 Prozent des Wertes zuzüglich 1.325 EUR | |
| 1.3 | Gutachten in Enteignungsverfahren | |
| 1.3.1 | Gutachten im Enteignungsverfahren über
|
(Stand: 15.12.2011)
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